Die Sozialhilfe richtet sich ausschließlich an Personen, welche sich durch keine andere Möglichkeit mehr aus einer Notlage befreien können. Die Notlage kann also weder durch die sog. Eigenhilfe (eigene Arbeitskraft, Vermögen, Einkommen) oder eine andere Maßnahme (z. B. staatliche Leistung wie das Bürgergeld) abgewendet werden. Erst wenn dieser Sachverhalt vorliegt, kommt ein Anspruch auf Sozialhilfe überhaupt in Betracht.

Sozialhilfe ist damit die letztinstanzliche staatliche Hilfeleistung für notleidende Personen. Empfänger der Sozialhilfe müssen jedoch ihren weitreichenden Mitwirkungspflichten nachkommen. Verletzen die Hilfeempfänger ihre Mitwirkungspflichten, können sie ihren Sozialhilfeanspruch verlieren.

Für die Gewährung von Sozialhilfe an Ausländer ist der jeweilige Aufenthaltsstatus von Bedeutung. Sie wird nur jenen Ausländern bewilligt, die ihren tatsächlichen Aufenthalt im Inland haben. Ausländer mit ungesichertem Aufenthaltsstatus haben also keinen Anspruch.

 
Hinweis

Personen mit Aufenthaltstitel nach § 24 Aufenthaltsgesetz

Seit 1.6.2022 können auch Personen, die einen Aufenthaltstitel nach § 24 AufenthG besitzen, Sozialhilfeleistungen erhalten. Das betrifft insbesondere Personen ukrainischer Herkunft. Der Anspruch besteht auch, wenn zunächst eine sog. Fiktionsbescheinigung erteilt worden ist.

 
Wichtig

Gewöhnlicher Aufenthalt im Ausland

Sozialhilfe kann nicht gewährt werden, wenn der Hilfesuchende seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat.[1] Ausnahmen von diesem Grundsatz sind in begründeten Einzelfällen jedoch möglich.

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