Michael Schulz, Norbert Finkenbusch
4.1 Keine Entgeltzahlung durch den Arbeitgeber
Während der stufenweisen Wiedereingliederung besteht weiterhin Arbeitsunfähigkeit und der Arbeitnehmer hat einen Anspruch auf Krankengeld. Der Arbeitgeber ist während dieser Zeit – vorbehaltlich anderweitiger vertraglicher Vereinbarungen – nicht zur Entgeltzahlung verpflichtet. Daher sind vom Arbeitgeber in dieser Zeit auch keine Beiträge zu entrichten.
Soweit der Arbeitgeber bereits vor der stufenweisen Wiedereingliederung einen Zuschuss zum Krankengeld gewährt hat, bleibt dessen beitragsrechtliche Beurteilung unverändert.
4.2 Entgeltzahlung durch den Arbeitgeber
Zahlt der Arbeitgeber aufgrund der tatsächlich ausgeübten Beschäftigung während der stufenweisen Wiedereingliederung eine (Teil-)Vergütung für die erbrachte Arbeitsleistung, handelt es sich dabei um beitragspflichtiges Arbeitsentgelt. Diese Zahlung gilt nicht als Zuschuss zum Krankengeld. Die Regelungen des § 23c SGB IV kommen beitragsrechtlich für diese Zahlungen nicht zur Anwendung.
4.2.1 Versicherungsrechtliche Beurteilung
Der versicherungsrechtliche Status des Arbeitsunfähigen bleibt während der stufenweisen Wiedereingliederung erhalten. Aufgrund des verminderten Arbeitsentgelts erfolgt keine neue versicherungsrechtliche Beurteilung der Beschäftigung. Beträgt das Arbeitsentgelt während der stufenweisen Wiedereingliederung nicht mehr als die monatliche Geringfügigkeitsgrenze, kommen die Regelungen einer geringfügigen Beschäftigung nicht zur Anwendung, da es sich nur um eine vorübergehende Minderung des Arbeitsentgelts handelt. Das gilt auch für die Beurteilung der Versicherungsfreiheit bei höherverdienenden Arbeitnehmern.
4.2.2 Beitragsberechnung
Für das gezahlte, geminderte Arbeitsentgelt während der stufenweisen Wiedereingliederung gelten die normalen beitragsrechtlichen Regelungen. Für den Zeitraum besteht Beitragspflicht und es sind Sozialversicherungstage (SV-Tage) anzusetzen. Beträgt das Arbeitsentgelt während der stufenweisen Wiedereingliederung nicht mehr als die obere Grenze des Übergangsbereichs, kommen die Regelungen des Übergangsbereichs dennoch nicht zur Anwendung, da es sich nur um eine vorübergehende Minderung des Arbeitsentgelts handelt.
Das während der stufenweisen Wiedereingliederung beitragspflichtige Arbeitsentgelt ist in der nächsten Entgeltmeldung zu berücksichtigen.
Stufenweise Wiedereingliederung und anschließende Arbeitsfähigkeit
Der Arbeitnehmer erhält ein monatliches Arbeitsentgelt in Höhe von 4.000 EUR. Seine wöchentliche Arbeitszeit beträgt 40 Stunden. Er ist seit August des Vorjahres arbeitsunfähig. Nach dem Ende der Entgeltfortzahlung zahlt die zuständige Krankenkasse Krankengeld. Vom 1.2. an wird eine stufenweise Wiedereingliederung durchgeführt. In den beiden ersten Arbeitswochen beträgt die wöchentliche Arbeitszeit 10 Stunden. Danach soll der Arbeitnehmer 2 Wochen 20 Stunden wöchentlich arbeiten und anschließend weitere 2 Wochen 30 Stunden wöchentlich. Nach Abschluss der stufenweisen Wiedereingliederung soll die wöchentliche Arbeitszeit wieder 40 Stunden betragen.
Die stufenweise Wiedereingliederung läuft wie geplant. Sie endet am 15.3. Der Arbeitgeber zahlt in dieser Zeit jeweils die anteilige Vergütung. Für Februar erhält der Arbeitnehmer daher 1.500 EUR und für März 3.500 EUR.
Ergebnis: Das für Februar und März gezahlte Arbeitsentgelt ist jeweils voll beitragspflichtig. Es sind jeweils 30 SV-Tage anzusetzen. Das Arbeitsentgelt wird in die nächste Entgeltmeldung aufgenommen. Bei angenommener Fortdauer der Beschäftigung wäre dies die Jahresmeldung mit dem Meldezeitraum 1.2. bis 31.12.
Stufenweise Wiedereingliederung und anschließende Arbeitsunfähigkeit
Sachverhalt wie im ersten Beispiel.
Die stufenweise Wiedereingliederung läuft zunächst wie geplant. Sie wird jedoch am 28.2. abgebrochen. Der Arbeitnehmer ist danach bis auf Weiteres arbeitsunfähig. Der Arbeitgeber zahlt für Februar die anteilige Vergütung in Höhe von 1.500 EUR.
Ergebnis: Das für Februar gezahlte Arbeitsentgelt in Höhe von 1.500 EUR ist voll beitragspflichtig. Es sind für Februar 30 SV-Tage anzusetzen.
Der Arbeitgeber hat folgende Meldung zu erstellen:
Unterbrechungsmeldung
GDA: 51
Meldezeitraum: 1.2. bis 28.2.
Entgelt: 001500 EUR
Sofern der Arbeitnehmer noch im März die Arbeit wieder aufnimmt, entfällt diese Unterbrechungsmeldung. Das Entgelt in Höhe von 1.500 EUR wird dann mit der nächsten Entgeltmeldung übermittelt. Bei angenommener Fortdauer der Beschäftigung wäre dies die Jahresmeldung mit dem Meldezeitraum 1.2. bis 31.12.