8.1 Krankengeld

Wenn der Arbeitnehmer krankenversichert und arbeitsunfähig und der Anspruch noch nicht erschöpft ist, leistet die Krankenkasse während der Wiedereingliederung Krankengeld. Der Anspruch auf Krankengeld ruht, wenn der Rentenversicherungsträger vorrangig zuständig ist und Übergangsgeld zahlt.[1] Das Krankengeld ruht dann in voller Höhe. Ein Krankengeld-Spitzbetrag wird nicht gezahlt.

Arbeitgeberleistungen werden unabhängig von ihrer Art (Zuschuss oder Arbeitsentgelt) leistungsrechtlich gleich behandelt. Eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers wird auf das Krankengeld angerechnet, wenn das Arbeitsentgelt und Krankengeld zusammen das Netto-Arbeitsentgelt um nicht mehr als 50 EUR im Monat überschreiten.[2]

8.2 Übergangsgeld

Wenn die stufenweise Wiedereingliederung spätestens 4 Wochen nach einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation durch den Rentenversicherungsträger beginnt und von der Rehabilitationseinrichtung angeregt wurde, zahlt der Rentenversicherungsträger Übergangsgeld. Die persönlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für Leistungen zur Rehabilitation sind dafür zu erfüllen.[1]

Der Anspruch auf Krankengeld ruht in dieser Zeit in voller Höhe.

8.3 Fahrkosten

Fahrkosten zur Arbeitsstelle werden nicht erstattet.[1] Dafür fehlt es an einem Zusammenhang der Fahrten mit einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation. Die in § 74 SGB V genannte stufenweise Wiedereingliederung ist keine Leistung zur medizinischen Reha. Sie bezweckt die Wiedereingliederung arbeitsunfähiger Versicherter in das Erwerbsleben. Die stufenweise Wiedereingliederung als Instrument zur Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit findet am Arbeitsplatz im Betrieb des Arbeitgebers in einem vom Arbeitsvertrag losgelösten Wiedereingliederungsverhältnis statt. Dem arbeits- und sozialrechtlich weiterhin arbeitsunfähigen Arbeitnehmer soll die Wiederaufnahme seiner Beschäftigung an seinem Arbeitsplatz in reduziertem Umfang ermöglicht werden.

[1] BSG, Urteil v. 16.5.2024, B 1 KR 7/23 R.

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