Entscheidungsstichwort (Thema)
Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache bzw. wegen Divergenz
Orientierungssatz
1. Die Berufung ist nach § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG bei grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Das ist dann der Fall, wenn diese eine Rechtsfrage aufwirft, die aus Gründen der Rechtseinheit oder der Rechtsfortbildung einer Klärung durch das Berufungsgericht bedürftig und fähig ist.
2. Die Rüge einer inhaltlichen Unrichtigkeit des sozialgerichtlichen Urteils genügt nicht.
3. Eine wirksame Divergenzrüge i. S. von § 145 Abs. 2 SGG liegt dann vor, wenn das Sozialgericht in dem angefochtenen Urteil einen abstrakten Rechtssatz aufstellt, welcher der zum selben Gegenstand gemachten und fortbestehenden aktuellen abstrakten Aussage des BSG oder des LSG entgegensteht und dem erstinstanzlichen Urteil tragend zugrunde liegt. Nicht ausreichend ist ein Rechtsirrtum im Einzelfall.
Tenor
Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Gotha vom 11. Mai 2012 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 27. Juni 2012 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Der Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe
I.
Zwischen den Beteiligten ist in der Hauptsache die Höhe der von der Beklagten zu erstattenden Vorverfahrenskosten streitig. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Beklagte hat an die Klägerin als Tochter des verstorbenen Versicherten der Beklagten Pflegegeld über den Todeszeitpunkt hinaus gezahlt und forderte mit Bescheid vom 9. Juni 2010 von dieser einen Betrag in Höhe von 767,87 € wegen Überzahlung zurück. Hiergegen legte der nunmehrige Prozessbevollmächtigte der Klägerin mit Schreiben vom 17. Juni 2010 Widerspruch ein, den er nach Übersendung der angeforderten Abrechnungen des Pflegedienstes mit Schriftsatz vom 13. Oktober 2010 begründete und dabei die zutreffende Höhe der Erstattungssumme mit 376,34 € bestimmte.
Die Beklagte erließ am 25. November 2010 einen Bescheid, mit dem sie dem Widerspruch teilweise abhalf und die Rückforderungssumme auf 606,20 € reduzierte. Der Bescheid enthielt eine Rechtsbehelfsbelehrung dahingehend, dass ein Widerspruch zulässig sei. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin legte dagegen mit Schriftsatz vom 2. Dezember 2010 erneut Widerspruch ein.
Hierauf erließ die Beklagte den weiteren Teilabhilfebescheid vom 10. Dezember 2010, mit dem sie dem “Widerspruch vom 09.06.2010„ insoweit abhalf, als die Rückforderung nunmehr nur in Höhe von 518,98 € begehrt werde. Dieser Bescheid enthielt keine Rechtsbehelfsbelehrung. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin legte dagegen mit Schriftsatz vom 15. Dezember 2010 erneut Widerspruch ein.
Mit Bescheid vom 11. Januar 2011 änderte die Beklagte die Rückforderung auf 346,34 € ab und bat gleichzeitig “dieses Versehen zu entschuldigen„. Der Bescheid war wiederum mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen, wonach Widerspruch zulässig sei.
Mit Schriftsatz vom. 23. Mai 2011 begehrte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin die Festsetzung und Auszahlung der für drei “vollumfänglich erfolgreiche„ Widerspruchsverfahren angefallenen Kosten. Mit angefügter Kostennote begehrte er pro Widerspruchsverfahren jeweils eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2400 des Vergütungsverzeichnisses zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (VV-RVG) in Höhe von 240,00 € zuzüglich der Auslagenpauschale nach Nr. 7001 VV-RVG in Höhe von 20,00 € sowie der Mehrwertsteuer in Höhe von 49,40 €, mithin insgesamt einen Betrag in Höhe von 928,20 €.
Mit Bescheid vom 29. Juni 2011 erstattete die Beklagte die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen dem Grunde nach zu 5/9 und stellte fest, dass die Zuziehung eines Bevollmächtigten notwendig gewesen sei. Gemäß § 86 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) habe es sich bei den Bescheiden vom 25. November 2010, 10. Dezember 2010 und 11. Januar 2011 um Abänderungen des ursprünglichen Bescheides gehandelt. Der jeweils geänderte Verwaltungsakt sei automatisch Gegenstand des Widerspruchsverfahrens geworden und hätte nicht besonders mit dem Widerspruch angefochten werden müssen. Mit Bescheid vom 11. Januar 2011 sei dem Widerspruch letztlich teilweise abgeholfen worden. Die Verteilungsquote im Verhältnis Obsiegen/Unterliegen betrage vorliegend 5/9. Im Anschluss hieran setzte die Beklagte die Kosten des Widerspruchsverfahrens mit Bescheid vom 3. August 2011 auf 171,89 € fest und führte aus, die in Ansatz gebrachte Geschäftsgebühr für den Widerspruch vom 17. Juni 2010 sei entsprechend der getroffenen Kostengrundentscheidung zu 5/9 zu erstatten. Die für die Widersprüche vom 2. und 15. Dezember 2010 geltend gemachten Geschäftsgebühren seien nicht erstattungsfähig, da die Bescheide vom 25. November 2010, 10. Oktober 2010 und 11. Januar 2011 jeweils Gegenstand des Widerspruchsverfahrens geworden seien.
Hiergegen legte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin mit Schriftsatz vom 31. August 20...