Entscheidungsstichwort (Thema)
Krankenversicherung. einstweiliger Rechtsschutz. Rechtsschutzbedürfnis für Antrag auf Feststellung des Versicherungsschutzes. Krankengeld. Leistungen für die Vergangenheit nur ausnahmsweise bei Nachholbedarf
Orientierungssatz
1. Besteht Krankenversicherungsschutz über die Familienversicherung oder zumindest im Wege der obligatorischen Anschlussversicherung ist ein Eilantrag auf Feststellung des Versicherungsschutzes mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig.
2. Werden durch eine einstweilige Anordnung Geldleistungen für die Vergangenheit (also vor Eingang des Antrags bei Gericht) geltend gemacht, fehlt in aller Regel der Anordnungsgrund. Ausnahmen kommen nur in Betracht, wenn ein Nachholbedarf erkennbar ist.
Normenkette
SGG § 86b Abs. 2 S. 2; SGB V § 188 Abs. 4
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Der Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beschwerdegegner ab dem 24. September 2013 Anspruch auf Krankengeld hat.
Der 1982 geborene Beschwerdeführer bewohnt mit seiner Ehefrau und zwei gemeinsamen Kindern ein Haus in T., dessen Miteigentümer er ist. Er war selbständig tätig und gab nach einer Aktennotiz in einem Telefongespräch am 8. Januar 2014 gegenüber der Beschwerdegegnerin an, dass sein Gewerbe bis Ende 2014 ruhe, Betriebsvermögen und Grundbesitz seien aber vorhanden. Er habe aus diesem Grund kein Arbeitslosengeld II beantragt.
Ab 2. September 2013 schloss er mit A. G., Inhaber der l..de, einen Arbeitsvertrag. Die Gemeinschaftspraxis Dipl.-Med. K. und Dr. R.-F. bestätigten am 27. September 2013 ab 13. September 2013 Arbeitsunfähigkeit. Die letzte Feststellung erstreckt sich bis 18. September 2014.
Die Beschwerdegegnerin stellte mit Bescheid vom 4. November 2013 fest, dass für den Beschwerdeführer ab 2. September 2013 Versicherungspflicht zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie zur Arbeitsförderung als Arbeitnehmer der l..de besteht. Mit Schreiben vom 5. November 2013 wies sie den Beschwerdeführer darauf hin, dass er nach dem Ende der gesetzlichen Entgeltfortzahlung für die Dauer der Arbeitsunfähigkeit Entgeltersatzleistungen erhalten könne, die Auszahlscheine seien hierfür vorzulegen.
Die Beschwerdegegnerin zahlte ab 11. November 2013 kein Krankengeld. Mit Schriftsatz vom 17. Dezember 2013, eingegangen am 19. Dezember 2013, beantragte der Beschwerdeführer beim Sozialgericht Altenburg im Wege der einstweiligen Anordnung, die Beschwerdegegnerin zur Zahlung von Krankengeld ab dem 11. November 2013 zu verpflichten. Diese hob mit Bescheid vom 20. Dezember 2013 den Bescheid vom 4. November 2013 hinsichtlich der Versicherungspflicht nach § 45 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) auf und lehnte die Zahlung von Krankengeld ab 11. November 2013 ab. Gleichzeitig hörte sie den Beschwerdeführer zur geplanten Aufhebung der Krankengeldbewilligung und Rückforderung für den Zeitraum 14. bis 29. September 2013 an. Sie gehe davon aus, dass es sich um einen Scheinarbeitsvertrag handle. Gegen diesen Bescheid legte der Beschwerdeführer unter dem 2. Januar 2014 Widerspruch ein, der mit Widerspruchsbescheid vom 3. April 2014 als unbegründet zurückgewiesen wurde. Hiergegen hat der Beschwerdeführer am 22. April 2014 Klage beim Sozialgericht Altenburg erhoben. Dieses Klageverfahren ist noch anhängig.
In dem einstweiligen Rechtsschutzverfahren hat das Sozialgericht die Beschwerdegegnerin mit Beschluss vom 14. Januar 2014 (S 13 KR 4434/13 ER) für die Zeit vom 11. November 2013 bis 14. Januar 2014 im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, Krankengeld zu gewähren. Auf die Beschwerde hat der erkennende Senat mit Beschluss vom 26. Februar 2014 (L 6 KR 107/14 B ER) den Beschluss aufgehoben und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Zur Begründung hat er ausgeführt, dass ein Anordnungsgrund nicht gegeben ist. Zum einen werde die Krankengeldzahlung für vergangene Zeiträume begehrt, ein Nachholbedarf sei insoweit aber nicht erkennbar. Für die Zeit ab 19. Dezember 2013 sei nicht ersichtlich, warum dem Beschwerdeführer eine Verwertung seines Vermögens rechtlich oder tatsächlich nicht möglich sein soll. Ein Anordnungsgrund folge auch nicht aus einem fehlenden Krankenversicherungsschutz, da die Beschwerdegegnerin das Vorliegen der Voraussetzungen einer Familienversicherung selbst anerkenne.
Am 6. August 2014 hat der Beschwerdeführer erneut den Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die Beschwerdegegnerin beantragt und die Feststellung des Versicherungsschutzes in der gesetzlichen Krankenversicherung bei der Beschwerdegegnerin sowie die Zahlung eines täglichen Krankengeldes in Höhe von 54,03 € netto ab dem 14. September 2013 begehrt. Das Sozialgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 29. August 2014 abgelehnt. Der Antrag auf Feststellung des Versicherungsschutzes in der gesetzlichen Krankenversicherung sei mangels Rec...