Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialgerichtliches Verfahren. Rechtsanwaltsvergütung. Tätigkeit im Beschwerdeverfahren des einstweiligen Rechtsschutzes. Verfahrensgebühr. Anwendung der Nr 3501 RVG-VV. Einigungsgebühr. Anwendung der Nr 1006 RVG-VV

 

Leitsatz (amtlich)

1. Einschlägige Verfahrensgebühr für ein Beschwerdeverfahren im einstweiligen Rechtsschutz vor dem Landessozialgericht ist Nr 3501 VV-RVG (juris: RVG-VV; vgl LSG Erfurt vom 14.3.2012 - L 6 SF 86/12 B = NJW-Spezial 2012, 316; vom 29.6.2011 - L 6 SF 247/11 B; vom 15.3.2011 - L 6 SF 975/10 B; LSG Essen vom 3.8.2011 - L 7 AS 681/11 B = AGS 2012, 181 und vom 5.5.2008 - L 20 B 139/07 SO; LSG Darmstadt vom 5.4.2011 - L 2 SF 205/10 E = AGS 2012, 180).

2. Die Einigungsgebühr in einem sozialgerichtlichen Beschwerdeverfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, in dem Betragsrahmengebühren anfallen, richtet sich nach Nr 1006 VV-RVG (vgl SG Berlin vom 6.12.2010 - S 180 SF 1755/09 E = AGS 2011, 232).

 

Normenkette

VV RVG Nrn. 3501, 1006; RVG § 3 Abs. 1 S. 1, § 45 Abs. 1, § 14; SGG § 183 S. 1

 

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Altenburg vom 15. November 2011 wird zurückgewiesen.

Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt.

 

Gründe

I.

Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der Rechtsanwaltsgebühren für ein Beschwerdeverfahren vor dem Thüringer Landessozialgericht (Az.: L 7 AS 625/08 ER) streitig.

Am 1. April 2008 beantragten die von dem Beschwerdeführer vertretenen Antragsteller - eine Bedarfsgemeinschaft von vier Personen - beim Sozialgericht (SG) Altenburg, die Antragsgegnerin - eine Arbeitsgemeinschaft SGB II - im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihnen Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) zu gewähren und Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung des Beschwerdeführers zu bewilligen. Mit Beschluss vom 3. Juni 2008 lehnte das SG die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ab. Auf die Beschwerde bewilligte der 7. Senat des Thüringer Landessozialgerichts den Antragstellern mit Beschluss vom 17. Juli 2008 PKH und ordnete den Beschwerdeführer bei. Mit Bescheid vom 18. Juli 2008 gewährte die Antragsgegnerin den Antragstellern vorläufige Leistungen vom 1. April bis 30. September 2008. Unter dem 20. August 2008 erklärte der Beschwerdeführer das Verfahren für erledigt und beantragte, der Antragsgegnerin die Kosten aufzuerlegen. Nachdem sich diese zur Übernahme der notwendigen außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu 80 v.H. bereit erklärt hatte, nahm der Beschwerdeführer seinen Kostenantrag zurück.

In seiner Kostenrechnung vom 22. September 2008 beantragte er für das Beschwerdeverfahren die Festsetzung von 1.022,21 Euro:

Verfahrensgebühr Nr. 3204 VV-RVG

 589,00 Euro

Erledigungsgebühr Nr. 1002, 1007 VV-RVG

 250,00 Euro

Post- und Telekommunikation Nr. 7002 VV-RVG

  20,00 Euro

Fahrtkosten Nr. 7003 VV-RVG (112 km x 0,30 Euro)

  33,60 Euro

MWSt   

 163,21 Euro

Gesamtsumme

1.022,21 Euro

Unter dem 15. Dezember 2008 wies die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle (UKB) die Zahlung an und forderte die Antragsgegnerin zu Zahlung von 817,77 Euro auf. Diese hat am 13. Januar 2009 Erinnerung eingelegt. In Betracht kämen nur eine Verfahrensgebühr von 2/3 der Mittelgebühr und eine Erledigungsgebühr in Höhe der hälftigen Mittelgebühr.

Unter dem 6. Juli 2009 hat der Beschwerdegegner Erinnerung eingelegt und beantragt, die Vergütung wie folgt festzusetzen:

Verfahrensgebühr Nr. 3501 VV-RVG

 87,50 Euro

Erhöhung für drei weitere Auftraggeber

 78,75 Euro

1007 VV-RVG

 250,00 Euro

Pauschale Nr. 7002 VV-RVG

 20,00 Euro

Zwischensumme

436,25 Euro

MWSt   

 82,89 Euro

Gesamtsumme

519,14 Euro

Mit Beschluss vom 15. November 2011 hat das SG die aus der Staatskasse zu zahlende Vergütung auf 519,14 Euro festgesetzt und u.a. ausgeführt, einschlägige Gebühr für das Beschwerdeverfahren sei die Nr. 3501 VV-RVG; Nr. 3204 VV-RVG komme nicht in Betracht.

Gegen den am 24. November 2011 zugestellten Beschluss hat der Beschwerdeführer am 30. November 2011 Beschwerde eingelegt und vorgetragen, aus der Gesetzesbegründung ergebe sich, dass Beschwerden im einstweiligen Rechtsschutzverfahren mit der Nr. 3204 VV-RVG zu vergüten seien. Hilfsweise sei die Höchstgebühr der Nr. 3501 VV-RVG festzusetzen.

Der Beschwerdeführer beantragt,

den Beschluss des Sozialgerichts Altenburg vom 15. November 2011 aufzuheben und die Erinnerung des Beschwerdeführers zurückzuweisen,

hilfsweise, den Beschluss des Sozialgerichts Altenburg vom 15. November 2011 abzuändern und seine Gebühren für das Beschwerdeverfahren auf 683,06 Euro festzusetzen.

Der Beschwerdegegner hat keinen Antrag gestellt und sich zur Sache nicht geäußert.

Das Sozialgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Thüringer Landessozialgericht vorgelegt.

II.

Die Beschwerde gegen die Festsetzung der Rechtsanwaltsgebührenist nach §§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 3 S. 1 RVG statthaft (ständige Senatsrechtsprechung, vgl. u.a. Beschlüsse vom 15. März 2011 - Az.: L 6 SF 975/10 B, 25 Oktober 2010 - Az.: ...

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