Verfahrensgang

SG Nordhausen (Urteil vom 23.08.2000; Aktenzeichen S 2 AL 581/99)

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 17.10.2002; Aktenzeichen B 7 AL 76/01 R)

BSG (Urteil vom 17.10.2002; Aktenzeichen B 7 AL 92/01 R)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen dasUrteil des Sozialgerichts Nordhausen vom23. August 2000 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten der Klägerin für das gesamte Verfahren zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist die Zahlung von Arbeitslosengeld für die Zeit vom 1. April 1999 bis zum 23. Juni 1999 im Hinblick auf den Eintritt einer Sperrzeit.

Die 1944 geborene Klägerin war in der Zeit von 1972 bis zum 31. März 1999 als Bankangestellte zuletzt bei der VR-Bank in … (Bank) beschäftigt. Die für die Klägerin maßgebliche Kündigungsfrist betrug 6 Monate zum Quartalsende.

Unter dem 1. September 1998 vereinbarten die Bank und der Betriebsrat der Bank einen Interessenausgleich. Nach dessen § 2 wird auf Veranlassung des Vorstandes der Bank mit Rücksicht auf die Umsatz- und Kostensituation der Bank eine Betriebsänderung durchgeführt, die eine Personalreduzierung mit sich bringt. Sie umfasst insgesamt 21 Mitarbeiter aus allen Abteilungen der Bank. Ausweislich § 2 Nr. 1 des Interessenausgleiches waren sich die Parteien darüber einig, dass sieben namentlich genannte Zweigstellen zwischen dem 1. November 1998 und dem 31. Dezember 1998 geschlossen werden. Darüber hinaus bestand Einigkeit, dass die beiden mobilen Buszweigstellen bis zum Jahresende 1998 eingestellt werden und die Abteilung Personalverwaltung ausgelagert und an eine Fremdfirma vergeben sowie die Abteilung Allgemeine Verwaltung geschlossen werden. Die Namen der von der Betriebsänderung Betroffenen, so auch der der Klägerin, waren aus der Anlage 1 zu dem Interessenausgleich ersichtlich.

Die Bank und der Betriebsrat der Bank vereinbarten ebenfalls am 1. September 1998 einen Sozialplan, nach dessen § 2 Anspruch auf Zahlung einer Abfindung alle aus betriebsbedingten Gründen entlassenen Mitarbeiter haben. Als Entlassung gilt nach § 2 Satz 2 des Sozialplans auch das vom Arbeitgeber aus Gründen der Betriebsänderung veranlasste Ausscheiden auf Grund von Aufhebungsverträgen und Eigenkündigungen; dazu gehören auch Mitarbeiter mit befristeten Arbeitsverträgen, die aus einem der genannten Gründe vorzeitig den Arbeitsplatz verlieren. Ausweislich der Anlage 1 zur Vereinbarung zwischen der Bank und dem Betriebsrat über Interessenausgleich und Sozialplan vom September 1998 wegen Rationalisierung waren sechs Arbeitnehmer von einer Änderungskündigung betroffen und 21 Arbeitnehmer von einer Beendigungskündigung betroffen, so auch die Klägerin.

Die Klägerin und die Bank schlossen zur Vermeidung eines arbeitsgerichtlichen Rechtsstreits am 11. September 1998 einen Aufhebungsvertrag (außergerichtlicher Vergleich). Danach wurde die Klägerin mit Wirkung vom 31. Dezember 1998 unwiderruflich von der Arbeit freigestellt und die Bank verpflichtete sich, bis zum 31. März 1999 die monatliche Vergütung in Höhe von 3.784,00 DM weiter zu bezahlen. Ferner verpflichtete sich die Bank, der Klägerin in entsprechender Anwendung von § 9, 10 des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) eine Abfindung in Höhe von 51.084,00 DM zu zahlen. Die Bank betonte in diesem Zusammenhang ausdrücklich, dass sie entsprechend dem Interessenausgleich und dem Sozialplan, der mit dem Betriebsrat geschlossen worden sei, diesen Vergleich an Stelle einer auszusprechenden Kündigung schließe.

Am 18. Februar 1999 beantragte die Klägerin unter gleichzeitiger Arbeitslosmeldung die Zahlung von Arbeitslosengeld für die Zeit ab dem 1. April 1999. In diesem Zusammenhang gab die Klägerin u. a. an, es hätte zur Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses keine Alternative gegeben. Sie habe hierüber mit dem Betriebsrat, Herrn …, und einem Vorstandsmitglied der Bank, Herrn …, gesprochen.

Die Beklagte teilte der Klägerin mit, dass für die Zeit vom 1. April 1999 bis zum 23. Juni 1999 eine Sperrzeit eingetreten sei, während derer der Anspruch auf das Arbeitslosengeld ruhe. Sie erhalte die Leistung erst nach Ablauf der Sperrzeit. Sie habe die Beschäftigung selbst aufgegeben, denn sie habe das Arbeitsverhältnis bei der Bank zum 31. März 1999 durch Aufhebungsvertrag gelöst. Die Sperrzeit umfasse das gesetzliche Normalmaß von 12 Wochen. Sie bedeute keine besondere Härte. Die Sperrzeit mindere den Anspruch auf das Arbeitslosengeld um 242 Tage, nämlich um ein Viertel der Anspruchsdauer (Bescheid vom 29. März 1999).

Die Beklagte wies den Widerspruch gegen den Bescheid vom 29. März 1999 als unbegründet zurück (Widerspruchsbescheid vom 20. Mai 1999).

Die Klägerin hat hiergegen am 9. Juni 1999 Klage erhoben. Ihr sei bekannt gewesen, dass sich die Bank nach einer Analyse durch eine Unternehmensberatungsfirma veranlasst gesehen habe, eine Betriebsänderung mit einer tief greifenden Rationalisierung durchzuführen. In diesem Zusammenhang seien umfangreiche Verhandlungen zwischen dem Vorstand der Bank und dem B...

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