Entscheidungsstichwort (Thema)
Soziales Entschädigungsrecht. Gewaltopfer. GdS-Feststellung. Trigeminusneuralgie als Schädigungsfolge. keine Nervenschädigung. Kausalität
Orientierungssatz
Eine Trigeminusneuralgie ist nicht als Schädigungsfolge iS des § 1 OEG anzuerkennen, wenn eine Schädigung der Nerven nicht festgestellt werden kann.
Normenkette
OEG § 1 Abs. 1 Sätze 1-2; AHP 2008 Nr. 68; SGG § 60
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Gotha vom 02. November 2011 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander auch im Berufungsverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt Versorgung nach dem Opferentschädigungsgesetz.
Während einer Auseinandersetzung am 17. August 2007 mit dem Zeugen P. auf dem Gelände D. in E. erlitt der Kläger ausweislich der vorliegenden ärztlichen Befundberichte u.a. (AU-Bescheinigung von Dr. med. I. R. vom 17. August 2007, Bl. 7 d. VwA., AU-Bescheinigung von Dres. med. M. S. und U. R. vom 20. August 2008, Bl. 7 d. VwA., Bericht des H.-Klinikums E. vom 17. August 2007, Bl. 6 d. VwA., Befundbericht von Dres. S. und R. vom 31. Januar 2008, Bl. 38 d. VwA.) u.a. eine Prellung der linken Wange und eine (oberflächliche) offene Wunde der Lippe. Laut der AU-Bescheinigung von Dres. S. und R. wurde zudem eine “andere Belastungsstörung„ (ICD-10 F 43.0) diagnostiziert. Der Kläger sei subjektiv stark beeinträchtigt, die geklagten Beschwerden seien ohne Korrelat zu den klinischen Befunden, weitere Behandlung durch Facharzt für Neurologie. Es handele sich um einen Zustand nach einem Bagatelltrauma.
Die gegen den Kläger und den Zeugen P. geführten Ermittlungsverfahren (… Js …/07 und … Js/07) wurden jeweils durch die Staatsanwaltschaft E. mangels öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung eingestellt.
Am 14. November 2007 beantragte der Kläger bei seiner Krankenkasse unter Beifügung des Berichts des H.-Klinikums vom 17. August 2007 sowie der AU-Bescheinigungen von Dr. med. I. R. und Dres. med. M. S. und U. R. wegen “ärztlich bescheinigter Arbeitsunfähigkeit seit dem tätlichen Angriff mit Körperverletzung„ die Gewährung von Beschädigtenversorgung. Die Krankenkasse des Klägers leitete den Antrag an den Beklagten weiter. Der Beklagte holte Befundberichte ein und zog die Akten des Ermittlungsverfahrens gegen den Zeugen P. (Az.: … Js …/07) bei und lehnte den Antrag mit Bescheid vom 25. November 2008 (Bl. 41 ff. d. VwA.) ab. Der schädigende Vorgang sei nicht erwiesen, die weiteren Voraussetzungen seien daher nicht zu prüfen. Gegen den Bescheid erhob der Kläger am 16. Dezember 2007 Widerspruch (Bl. 46 ff. d. VwA.), mit dem er erstmals eine Schädigung des Trigeminusnervs der linken Kopfhälfte geltend machte. Der Widerspruch wurde durch Widerspruchsbescheid vom 21. Oktober 2009 (Bl. 56 f. d. VwA.) zurückgewiesen.
Gegen die Bescheide erhob der Kläger am 23. November 2009 Klage zum Sozialgericht. Das Sozialgericht hörte den Kläger im Verhandlungstermin persönlich an. Sodann hat es die Klage durch Urteil vom 02. November 2011 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Angaben des Klägers widersprächen in zentralen Punkten der Aussage des Schädigers, die anspruchsbegründenden Tatsachen seien nicht erwiesen.
Gegen das am 28. Februar 2012 zugestellte Urteil richtet sich die Berufung des Klägers, die am Februar 2012 beim Landessozialgericht eingegangen ist und mit der der Kläger sein Begehren weiterverfolgt.
Er vertritt die Auffassung, das schädigende Ereignis sei bewiesen, seine Trigeminusneuralgie sei auf den tätlichen Angriff zurückzuführen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Gotha vom 2. November 2011 und den Bescheid des Beklagten vom 25. November 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Oktober 2009 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, ihm wegen einer Trigeminusneuralgie aus dem Ereignis vom 17. August 2007 Versorgung nach dem Opferentschädigungsgesetz zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält das schädigende Ereignis nach wie vor für nicht bewiesen, auch seien Schädigungsfolgen nicht festzustellen.
Im Laufe des Berufungsverfahrens wurden weitere ärztliche Befundunterlagen beigezogen, insbesondere im Hinblick auf die geklagte Trigeminusneuralgie. Zudem wurden die Akten des den Kläger betreffenden Ermittlungsverfahrens der Staatsanwaltschaft E. (Az: … Js …/07) beigezogen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsakten des Beklagten sowie auf die Akten der Staatsanwaltschaft E. (Az.: … Js …/07 und … Js …/07)
Entscheidungsgründe
Die form- und fristgerecht (§ 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG) eingelegte Berufung des Klägers ist statthaft (§ 143, 144 SGG) und insgesamt zulässig.
Die Berufung ist unbegründet. Das Sozialgericht die Klage zu Recht abgewiesen. Die angefochtenen Verwaltungsentscheidungen sind rechtmäßig und...