Entscheidungsstichwort (Thema)
Krankenversicherung. freiwillige Versicherung. Satzungsregelung über Beitragsbemessung. hälftige Berücksichtigung des Ehegatteneinkommens
Orientierungssatz
Eine Satzungsbestimmung aufgrund der Ermächtigung des § 240 Abs 1 SGB 5 idF vom 20.12.1988 darf eine Beitragsbemessung nach der Hälfte der Einnahmen des Ehegatten auch dann vorsehen, wenn die eigenen geringeren Einnahmen des Mitglieds seinen Lebensunterhalt decken. Auch dann prägen die höheren Einnahmen des Ehegatten die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Mitglieds iS von § 240 Abs 1 S 2 SGB 5 vom 20.12.1988 mit, denn grundsätzlich haben die nicht getrennt lebenden Ehepartner, die im gemeinsamen Unterhaltsverband gleichwertige Leistungen erbringen, auch Anspruch auf gleiche Teilhabe am gemeinschaftlich Erwirtschafteten, das ihnen zu gleichen Teilen zuzurechnen ist (vgl BSG vom 28.9.2011 - B 12 KR 9/10 R = Die Beiträge Beilage 2012, 132). Etwas anderes ergibt sich nicht für die Zeit ab dem 1.1.2009.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Nordhausen vom 24. November 2008 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob bei der Festsetzung der Beiträge des Klägers zur freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung das Einkommen seiner Ehefrau zu berücksichtigen ist.
Der 1945 geborene Kläger beantragte bei der Beklagten eine freiwillige Kranken- und Pflegeversicherung ab dem 23. Mai 2006. In der Zeit vom 23. bis zum 31. Mai 2006 bezog er einen Dienstbeschädigtenausgleich nach dem Dienstbeschädigtenausgleichgesetz (DBAG) in Höhe von 352,26 € im Monat sowie eine Übergangsrente in Höhe von 233,67 € monatlich. Ab dem 1. Juni 2006 bezog er eine Altersrente in Höhe von 1.043,31 € monatlich sowie einen Dienstbeschädigtenausgleich in Höhe von 104,00 € monatlich. Die Ehefrau des Klägers ist privat krankenversichert und bezog Altersvorsorgebezüge in Höhe von 1.330,90 € monatlich.
Mit Bescheid vom 5. Juli 2006 setzte die Beklagte die freiwilligen Beiträge ab dem 23. Mai 2006 fest. Sie berücksichtigte hierbei sowohl den Dienstbeschädigtenausgleich als auch das Einkommen der Ehefrau des Klägers. Mit weiterem Bescheid vom 17. Juli 2006 korrigierte sie die Beitragshöhe für die Zeit vom 23. bis 31. Mai 2006. Gegen die Beitragsfestsetzung legte der Kläger Widerspruch ein und vertrat die Ansicht, dass weder der Dienstbeschädigtenausgleich noch das Einkommen seiner Ehefrau berücksichtigt werden könne. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 22. August 2006 zurück.
Mit seiner am 13. September 2006 beim Sozialgericht Nordhausen eingegangenen Klage hat der Kläger sein Begehren weiter verfolgt. Die Beklagte hat durch Bescheide vom 4. September 2006, 13. Juni 2007, 18. Juni 2007 sowie 8. Juli 2008 die Beiträge zur freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung neu festgesetzt, wobei sie jeweils den Dienstbeschädigtenausgleich und das Einkommen der Ehefrau des Klägers berücksichtigt hat. Das Sozialgericht hat die Beklagte mit Urteil vom 24. November 2008 zur Neufestsetzung der Beiträge ohne Einbeziehung des Dienstbeschädigtenausgleichs verurteilt und im Übrigen die Klage abgewiesen. Soweit eine Einbeziehung des Dienstbeschädigtenausgleichs erfolgt sei, seien die Bescheide rechtswidrig. Die Beklagte habe aber zutreffend das Einkommen der Ehefrau bei der Beitragsbemessung zugrunde gelegt. Sie könne sich hierbei auf § 19 Abs. 8 ihrer Satzung stützen, die eine entsprechende Anrechnung vorsieht. Diese Satzungsregelung verstoße auch nicht gegen das Grundgesetz (GG). Durch insgesamt acht Bescheide vom 26. Februar 2009 hat die Beklagte das Urteil umgesetzt und die Beiträge ab 23. Mai 2006 ohne Berücksichtigung des Dienstbeschädigtenausgleichs neu festgesetzt.
Mit seiner am 4. März 2009 eingegangenen Berufung begehrt der Kläger nunmehr noch eine Verurteilung der Beklagten zur Neufestsetzung der Beiträge ohne Einbeziehung des Einkommens seiner Ehefrau. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) sei die Heranziehung von Ehegatteneinkommen als Ausnahme und nicht als Regel zu verstehen. Die Ausnahmeregelung bedürfe einer klaren satzungsrechtlichen Grundlage. An dieser hinreichend bestimmten Regelung, die auch bei freiwillig versicherten Rentnern die Berücksichtigung von Ehegatteneinkommen zuließe, fehle es vorliegend, insbesondere sei nicht klar, ob er unter den Tatbestand des § 19 Abs. 8 der Satzung falle oder nicht.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
unter Abänderung des Urteils des Sozialgerichts Nordhausen vom 24. November 2008 die Beklagte unter Abänderung der Bescheide vom 5. Juli 2006, vom 17. Juli 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22. August 2006, der Bescheide vom 4. September 2006, vom 13. Juni 2007, vom 18. Juni 2007, vom 8. Juli 2008 sowie vom 26. Februar 2009 zu verpflichten, seine Beiträge zur freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung ab 23. Mai 2006 ohne Einbeziehung des Einkommens...