Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitslosengeld II. Leistungsberechnung. Anspruch auf Rundung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Aufrundung der Leistungen für Unterkunft und Heizung. Zulässigkeit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage. Rechtsschutzinteresse bei geringem Streitwert

 

Leitsatz (amtlich)

1. § 41 Abs 2 SGB 2 in der bis zum 31.3.2011 geltenden Fassung enthält ein subjektiv öffentliches Recht des Hilfebedürftigen auf Rundung, wenn sich für ihn ein 0,49 Euro übersteigender Endzahlbetrag der monatlichen Leistung zur Sicherung des Lebensunterhalts (§ 19 SGB 2 aF) ergibt.

2. Auch ein geringer Streitwert (hier 0,26 €) lässt das Rechtsschutzinteresse nicht entfallen.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 12.07.2012; Aktenzeichen B 14 AS 35/12 R)

 

Tenor

Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Nordhausen vom 9. März 2009 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin begehrt höhere Leistungen für September 2007.

Die Klägerin erhielt von der Rechtsvorgängerin des Beklagten (im folgenden nur: Beklagter) im hier betroffenen Zeitraum Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Die ursprüngliche Leistungsbewilligung wurde verschiedentlich abgeändert. Mit Änderungsbescheid vom 9. Januar 2008 wurden für den Monat September 2007 Leistungen in folgender Höhe bewilligt:

Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts:

376,50 €

Kosten für Unterkunft und Heizung:

 248,30 €

Gesamt:

 624,80 €

Den dagegen gerichteten Widerspruch der Klägerin, mit dem diese unter anderem eingewandt hat, dass die Rundungsregelung des § 41 Abs. 2 SGB II nicht berücksichtigt worden sei, wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 17. September 2008 nach Erlass eines weiteren Änderungsbescheides vom selben Tag zurück, in dem für den Monat September 2007 nunmehr Leistungen für Unterkunft und Heizung wegen der BSG-Rechtsprechung zum Warmwasserabzug in Höhe von 249,24 € bewilligt wurden; die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (Regelleistung und Mehrbedarf für werdende Mütter) blieben unverändert. Es ergab sich eine Gesamtsumme von 625,74 €.

Im anschließenden, auf "höhere Leistungen (Rundungsregelung)" gerichteten Klageverfahren hat das Sozialgericht Nordhausen im Urteil vom 9. März 2009 den Beklagten verurteilt, "der Klägerin höhere Leistungen nach der Rundungsregelung zu bewilligen". In der Begründung des Urteils führt das Sozialgericht aus, dass die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts und die für die Kosten der Unterkunft und Heizung jeweils getrennt zu runden sind und führt aus: "Dies führt im vorliegenden Fall dazu, dass die Regelleistungen für den Zeitraum 01.09.2007 bis 30.09.2007 von 376,50 EUR auf 377,00 EUR aufzurunden ist die Leistung für die Kosten der Unterkunft und Heizung von 248,30 EUR auf 248,00 EUR abzurunden sind. Insgesamt erhält die Klägerin damit aber immer noch 0,20 Cent mehr, so dass die Klage insoweit begründet war."

Dagegen hat sich der Beklagte zunächst mit einer Nichtzulassungsbeschwerde und nach Zulassung mit der Berufung gewandt. Er ist der Ansicht, dass jedenfalls die Kosten für Unterkunft und Heizung nicht unter die Rundungsregelung fallen. Dieser Teilbetrag sei ungerundet zu leisten und damit sei die Klägerin auch bei Beachtung der Rundungsregelung um 24 Cent überzahlt.

Der Beklagte beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Nordhausen vom 9. März 2009 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verweist auf die Gründe des erstinstanzlichen Urteils.

In der mündlichen Verhandlung haben die Beteiligten übereinstimmend klargestellt, dass sie das angegriffene Urteil wegen der Einbeziehung des Änderungsbescheides vom 17. September 2008 in den Tenor so verstehen, dass die Leistungen unter Einbeziehung des Änderungsbescheides vom 17. September 2008 auf 626,00 € zu runden sind.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Die Verwaltungsakten des Beklagten sowie die Gerichtsakten L 9 B 118/09 AS NZB und L 9 AS 824/09 lagen vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung ist unbegründet. Die Klägerin hat einen Anspruch auf eine hinsichtlich des Endbetrags gerundete Leistung. Dementsprechend stehen ihr für September 2007 allerdings - ausgehend von einem Gesamtbetrag in Höhe von 626,- € - weitere 0,26 € zu und nicht lediglich 0,20 € im Hinblick auf einen Gesamtbetrag von 625,- €, wie das Sozialgericht irrtümlich ausgeführt hat. Denn dabei hat es nicht berücksichtigt, dass der Klägerin bereits mit Änderungsbescheid vom 17. September 2008, der Gegenstand des Widerspruchsverfahrens geworden ist, § 86 SGG - Leistungen in Höhe von 625,74 € bewilligt worden waren. Die Beteiligten haben jedoch in der mündlichen Verhandlung dazu erklärt, dass sie das ...

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