Entscheidungsstichwort (Thema)
Entschädigungsleistung aus der gesetzlichen Unfallversicherung. Berufskrankheit Nr. 2108. Positivkriterien. Osteochondrotische und spondylotische Reaktion. Konkurrierende Erkrankung im unversicherten Bereich
Leitsatz (redaktionell)
Sind im Falle der Geltendmachung einer Wirbelsäulenerkrankung als Berufskrankheit die dann zu erwartenden Positivkriterien (Osteochondrose und Begleitspondylose) nicht feststellbar, spricht dies entscheidend gegen das Vorliegen eines Kausalzusammenhangs zwischen versicherter Tätigkeit und schädigendem Ereignis. Gleiches gilt, wenn konkurrierende Erkrankungen im unversicherten Bereich vorliegen.
Normenkette
SGB VII § 9 Abs. 1; BeKV § 1
Verfahrensgang
SG Gotha (Urteil vom 19.11.2003; Aktenzeichen S 1 U 944/01) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Gotha vom 19. November 2003 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Entschädigungsleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung wegen des Vorliegens einer Berufskrankheit.
Die 1962 geborene Klägerin beantragte im April 2000 die Anerkennung ihrer Wirbelsäulenerkrankung als Berufskrankheit. Sie habe zwei Bandscheibenoperationen der Lendenwirbelsäule und drei Knieoperationen am rechten Knie hinter sich. Weitere Bandscheibenvorfälle befänden sich im Halswirbelsäulenbereich. Diese gesundheitlichen Beeinträchtigungen seien auf ihren Beruf zurückzuführen. Sie arbeite seit 1992 als Filialleiterin bei der Firma L. Täglich habe sie Getränke, Konserven, Obst und Gemüse in Kartons oder Kisten zu transportieren und einzuräumen, was bedeute, dass sie es täglich mehrmals bzw. hauptsächlich mit schwerem Heben und Bücken, unter Belastung des Knies zu tun habe. Im Weiteren gab sie an, von 1979 bis 1991 in der Konditorei L. in G. als Konditorlehrling bzw. Geselle tätig gewesen zu sein.
Mit Bescheid vom 7. Dezember 2000 lehnte die Beklagte – nach Einholung von Stellungnahmen ihres Technischen Aufsichtsdienstes (TAD) sowie des TAD der Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gaststätten für die Zeit der Tätigkeit in der Konditorei – die Entschädigung der Lendenwirbelsäulenbeschwerden als Berufskrankheit nach der Nr. 2108 der Anlage zur Berufskrankheiten-Verordnung (BeKV) ab. Die durchgeführten Analysen hätten das Vorliegen der arbeitstechnischen Voraussetzungen nicht bestätigen können.
Mit Widerspruchsbescheid vom 20. April 2001 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück.
Auf die Klageerhebung hat das Sozialgericht Befundunterlagen der behandelnden Ärzte beigezogen und mit Urteil vom 19. November 2003 die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Sozialgericht ausgeführt, dass es dahingestellt bleiben könne, ob die Berechnungen der Beklagten zur Hebe- und Tragebelastung nach dem Mainz-Dortmunder-Dosismodell richtig seien, im Rahmen der haftungsbegründenden Kausalität fehle es am Merkmal der Langjährigkeit. Die Klägerin habe die insofern allein in Betracht kommende Tätigkeit bei der Firma L. erst im Jahre 1992 aufgenommen. Bereits im November 1999 sei eine erste Bandscheibenoperation erforderlich gewesen. Der Zeitraum von Juni 1992 bis zur Manifestation der Erkrankung spätestens im Mai 1999 umfasse weniger als sieben Jahre und erfülle damit das Merkmal langjährig nicht. Nach den Merkblättern des Bundesministeriums für Arbeit sei dieses Merkmal erst dann erfüllt, wenn eine mindestens zehnjährige belastende Tätigkeit vorgelegen habe.
Mit der dagegen eingelegten Berufung hält die Klägerin an ihrem Entschädigungsbegehren fest. Ihres Erachtens komme es nicht auf einen Zehnjahreszeitraum an. Dieser Zeitraum könne unterschritten sein, wenn besonders schwere Tätigkeiten ausgeübt worden seien. Dies sei bei ihr der Fall. Sie habe vom 1. September 1980 bis zum 31. August 1981 die Ausbildung zur Konditorin in der Konditorei L. durchlaufen. Mit Wirkung ab dem 1. September 1981 habe sie als Konditorin im Cafe L. gearbeitet und sei in dieser Zeit einer erheblichen körperlichen Belastung ausgesetzt gewesen. So habe sie in dieser Zeit im Kellerbereich gearbeitet und habe mindestens 30mal am Tag die vollen Kuchenbleche nach oben tragen müssen. Die Bleche hätten ohne Belag 5 kg und mit Belag zwischen 10 und 30 kg gewogen. Es hätten dabei mindestens sechs Bleche mit Belag übereinandergestapelt und nach oben getragen werden müssen. Sie habe zu diesem Zeitraum 43 kg gewogen bei einer Körpergröße von 1,73 m. Sämtliche Teig- und Rohmassen hätten erst im Keller angefertigt werden müssen und seien dann nach oben gebracht worden. Auch Nougatkisten, Rosinen-, Sultaninen- und Marzipankisten, die jeweils 25 kg gewogen hätten, seien zu tragen gewesen. Butterkisten hätten 40 kg gewogen. Alle Rohmassen hätten ein Gewicht zwischen 20 kg und 25 kg gehabt. Puderzucker- und Milchpulversäcke hätten 30 kg, Mehl- und Zuckersäcke sowie Säcke mit sonstigen Zutaten 40 kg gewogen.
Die Klägerin beantragt sinng...