Rz. 149

Während nach § 1 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 c) der Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach §§ 23 Abs. 1 (bei Erteilung wegen Krieges im Heimatland), 23a und 25 Abs. 3 bis 5 AufenthG einem Anspruch auf Elterngeld grds. entgegensteht, erfolgt über § 1 Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 und 4 eine Rückausnahme. Erforderlich ist nach Nr. 3 eine im Bundesgebiet berechtigte Erwerbstätigkeit oder die Inanspruchnahme von Elternzeit nach § 15 BEEG oder laufenden Geldleistungen nach dem SGB III. Nach Nr. 4 ist notwendig ein seit mindestens 15 Monaten erlaubter, gestatteter oder geduldeter Aufenthalt im Bundesgebiet.

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