Rz. 22
Es besteht grundsätzlich kein Anspruch des Arbeitnehmers auf Zustimmung zur vorzeitigen Beendigung. Dem stehen die vom Arbeitgeber getroffenen Dispositionen für die Dauer der Elternzeit entgegen. Fraglich ist, ob die Grenze allein eine rechtsmissbräuchliche Ablehnung ist, wenn es aus Sicht eines besonnenen Arbeitgebers keinen nachvollziehbaren Grund gibt, dem Wunsch des Arbeitnehmers auf eine vorzeitige Beendigung nicht zuzustimmen oder ob der Arbeitgeber bei seiner Ablehnungsentscheidung nach § 315 BGB billiges Ermessen auszuüben hat. Das bedeutet im Ergebnis, dass er vernünftige nachvollziehbare Gründe für die Ablehnung der Beendigung der Elternzeit haben muss und bei seiner Entscheidung auch die Belange des Arbeitnehmers an der Beendigung der Elternzeit abgewogen haben muss.
Das verlangt das BAG jedenfalls nunmehr für die Verlängerung der Elternzeit Es spricht vieles dafür, dass das BAG diese Rechtsprechung auch auf die Ablehnung der vorzeitigen Beendigung anwenden wird, denn die Ausgangslage nach Gesetzeswortlaut und Interessenlage ist gleich. Ablehnungsgründe können demnach sein, dass der Arbeitgeber einen Vertreter für die Dauer der Elternzeit eingestellt und deshalb oder auch aus anderen Gründen derzeit keine Beschäftigungsmöglichkeit hat, wenn der Arbeitnehmer vorzeitig aus der Elternzeit zurückkehrt.
Dem Arbeitgeber ist für den Fall, dass der Arbeitnehmer die vorzeitige Beendigung der Elternzeit verlangt, die Ablehnung jedenfalls mit nachvollziehbaren Argumenten zu begründen.
Die Bedeutung der Ablehnung der vorzeitigen Beendigung relativiert sich allerdings dadurch, dass der Arbeitnehmer während der Elternzeit jederzeit seinen Teilzeitanspruch nach § 15 Abs. 5-7 BEEG auf Beschäftigung von 32 Stunden geltend machen kann, den der Arbeitgeber nur aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen kann.
Die Elternzeit endet immer, wenn das Arbeitsverhältnis während ihrer Dauer endet, bspw. durch Befristungsablauf.
Rz. 23
Welche Folgen eintreten, wenn die Voraussetzungen für die Elternzeit während des Laufes der Elternzeit wegfallen, z. B. wenn der Arbeitnehmer die Personensorge für das Kind verliert oder es nicht mehr betreut, ist streitig. Nach einer Auffassung endet die Elternzeit damit und der Arbeitgeber ist zur Beschäftigung und der Arbeitnehmer zur Arbeitsaufnahme verpflichtet, nach anderer Auffassung endet die Elternzeit nicht "automatisch". Gegen eine Beendigung der Elternzeit spricht, dass die Inanspruchnahme der Elternzeit ein einseitiges Gestaltungsrecht des Arbeitnehmers darstellt und es für seine Rechtswirkung auf den Zeitpunkt seiner Ausübung ankommt. Dagegen spricht auch, dass es der Arbeitnehmer oftmals selbst in der Hand hat, die Voraussetzungen der Elternzeit entfallen zu lassen, z. B. indem er die Betreuung des Kindes aufgibt. Deshalb ist auch die Regelung des § 16 Abs. 4 nicht verallgemeinerungsfähig. Der Arbeitnehmer hat den Arbeitgeber nach § 16 Abs. 5 darüber zu informieren, wenn eine Änderung in der Anspruchsberechtigung eintritt. Daraus, dass der Gesetzgeber hier in diesem Zusammenhang die weiteren Rechtsfolgen nicht geregelt hat, lässt sich insoweit schließen, dass er davon ausgegangen sein muss, dass sich die Regelung aus § 16 Abs. 3 ergibt. Naheliegend ist die Anwendung von § 16 Abs. 1 Satz 1, nach der der Arbeitnehmer den Abbruch der Elternzeit beantragen kann und der Arbeitgeber darüber nach billigem Ermessen zu entscheiden hat. Das trägt dem Dispositionsinteresse des Arbeitgebers einerseits Rechnung, lässt aber andererseits den Arbeitnehmer nicht ohne Grund an einer sinnentleerten Elternzeit festhalten. Der Arbeitgeber ist jedoch nicht verpflichtet, einer Beendigung der Elternzeit zuzustimmen, sofern nicht ein Härtefall nach § 16 Abs. 3 Satz 2, § 7 Abs. 2 Satz 3 BEEG eingetreten ist. Ansonsten kann er die vorzeitige Beendigung aber nur ablehnen, wenn es dafür einen sachlichen Grund gibt, z. B. die befristete Einstellung einer Vertretung oder einen fehlenden Bedarf an der Arbeitsleistung. Eine andere, ebenfalls nicht geregelte Frage ist, ob der Arbeitgeber vom Arbeitnehmer verlangen kann, die Tätigkeit wiederaufzunehmen. Das wird überwiegend – im Ergebnis zu Recht – angenommen. Fraglich könnte es sein, weil die gesetzliche Entscheidung dahingeht, an der Elternzeit grds. festzuhalten, weil der Arbeitgeber entsprechende Dispositionen getroffen hat. Das muss dann für Arbeitgeber wie Arbeitnehmer gelten. Andererseits macht die Informationspflicht nach § 16 Abs. 5 keinen Sinn, wenn nicht auch der Arbeitgeber darauf reagieren kann. Zudem ist der Arbeitnehmer, bei dem die Voraussetzungen für die Elternzeit weggefallen sind, nicht schutzwürdig, vor allem dann nicht, wenn er den Wegfall selbst herbeigeführt hat. Dann muss er auf Verlangen des Arbeitgebers auch die Arbeit wieder aufnehmen.
Rz. 24
Unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen hat der Arbeitnehmer aber einen Anspruch auf vorzeitige Beendigung der Elternzeit:
- Geburt eines weiteren Kindes
- Möglichkeit der Ina...