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Durch die vorzeitige Beendigung der Elternzeit lebt das Arbeitsverhältnis grds. in der Weise wieder auf, wie es vor der Elternzeit bestanden hat. Eine Ausnahme ist denkbar: Wurde das Arbeitsverhältnis während der Elternzeit dauerhaft geändert, z. B. ein Teilzeit- statt eines Vollzeitarbeitsverhältnisses vereinbart, bleibt es trotz der vorzeitigen Beendigung der Elternzeit bei dem Teilzeitarbeitsverhältnis.
Die Arbeitnehmerin, die die Elternzeit nach § 16 Abs. 3 Satz 3 vorzeitig beendet hat, muss wegen des Eintritts der (neuen) Schutzfrist nicht arbeiten und hat daher einen Anspruch auf Zuschuss zum Mutterschaftsgeld nach § 20 MuSchG. Der Anspruch setzt aber voraus, dass die Nichtzahlung der Arbeitsvergütung allein wegen der neuen Schutzfrist erfolgt. Hätte die Arbeitnehmerin auch ohne die erneute Schwangerschaft und der sich daraus ergebenden Schutzfrist nicht arbeiten können, z. B. weil sie schon zuvor dauerhaft vom Arbeitsort weit entfernt verzogen ist, weil im Betrieb Kurzarbeit angeordnet ist oder aufgrund eines Arbeitskampfes die Arbeit ausfällt, so entfällt der Anspruch auf den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld.
Die Berechnung des Zuschusses zum Mutterschaftsgeld richtet sich nach dem Verdienst, den die Arbeitnehmerin in den letzten 3 abgerechneten Kalendermonaten vor Beginn der Schutzfrist nach § 3 Abs. 1 MuSchG erhalten hat. Eingetretene Lohnerhöhungen sind zu berücksichtigen, ebenso dauerhafte Gehaltsverringerungen, z. B. die dauerhafte Vereinbarung einer Teilzeittätigkeit (§ 21 Abs. 4 MuSchG).
Hat die Arbeitnehmerin während der Elternzeit bei ihrem Arbeitgeber in Teilzeit gearbeitet, während sie zuvor in Vollzeit tätig war, kommt es für die Frage der Höhe des Zuschusses darauf an, ob diese Teilzeit für die Dauer der Elternzeit auflösend bedingt war oder unbefristet gelten sollte. War sie für die Dauer der Elternzeit befristet, endet die Teilzeit mit der vorzeitigen Beendigung der Elternzeit. Da der Zuschuss zum Mutterschaftsgeld die Funktion hat, der Arbeitnehmerin das entfallene Arbeitsentgelt zu ersetzen, das ihr zustünde, wenn nicht die schwangerschaftsbedingte Schutzfrist vorliegen würde, berechnet es sich nach der Höhe des Vollzeitentgeltes vor Beginn der Schutzfrist. Das ergibt sich auch aus § 21 Abs. 2 Nr. 3 MuSchG. Zudem handelt es sich bei Arbeitszeiterhöhung auch um eine nicht vorübergehende Gehaltserhöhung, die für die Berechnung des Zuschusses zu berücksichtigen ist. Ist das Arbeitsverhältnis hingegen durch eine unbefristete Vereinbarung dauerhaft in ein Teilzeitarbeitsverhältnis umgewandelt worden, erhält die Arbeitnehmerin den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld nur auf der Grundlage der Teilzeitvergütung.
Hat die Arbeitnehmerin während der Elternzeit bei einem anderen Arbeitgeber mit Zustimmung ihres bisherigen Arbeitgebers Teilzeit geleistet, ist wiederum danach zu unterscheiden, ob dieses Arbeitsverhältnis auflösend bedingt war für die Dauer der Elternzeit. Ist Letzteres der Fall, so besteht jetzt durch die vorzeitige Beendigung der Elternzeit wieder ein Vollzeitarbeitsverhältnis mit dem bisherigen Arbeitgeber. Nach dem Wortlaut des § 20 Abs. 1 MuSchG wären auch hier die letzten 3 abgerechneten Monate maßgeblich, allerdings tritt durch die Beendigung der Elternzeit eine dauerhafte Verdiensterhöhung, nämlich eine Vollzeittätigkeit ein. Es sind bei Teilzeit beim eigenen Arbeitgeber also die letzten 3 abgerechneten Monate des vor der Elternzeit bestehenden Arbeitsverhältnisses maßgeblich.
Schwieriger gestaltet sich der Fall, wenn die Arbeitnehmerin bei einem anderen Arbeitgeber ein Teilzeitarbeitsverhältnis vereinbart hat. War dieses Arbeitsverhältnis auf die Dauer der Elternzeit wirksam auflösend bedingt, so endet es mit dem Abbruch der Elternzeit und es besteht ein Anspruch auf einen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld gegen den bisherigen Arbeitgeber. War das Teilzeitarbeitsverhältnis bei einem anderen Arbeitgeber nicht auf die Dauer der Elternzeit befristet, so hat die Arbeitnehmerin trotz der vorzeitigen Beendigung der Elternzeit gegen diesen Arbeitgeber einen Anspruch auf den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld auf der Grundlage des Entgelts des Teilzeitarbeitsverhältnisses und gegen den bisherigen Arbeitgeber auf der Grundlage des bestehenden Arbeitsverhältnisses. Der Fall ist nicht so zu behandeln, als ob von vornherein 2 Arbeitsverhältnisse bestanden hätten (dann würde der Zuschuss von beiden Arbeitgebern anteilig zu tragen sein – § 20 Abs. 2 MuSchG), sondern der Zuschuss beim aktuellen Arbeitgeber ist mit dem Zuschuss des "alten" Arbeitgebers zu verrechnen.
Nach dem Ende der nachgeburtlichen Mutterschutzfrist ist die Arbeitnehmerin frei in der Entscheidung, ob sie jetzt die Elternzeit für das 2. Kind in Anspruch nimmt oder die bisherige Arbeit wieder aufnimmt. Hat der Arbeitgeber eine befristete Ersatzkraft eingestellt, hat er nach § 21 BEEG in letzterem Fall ein Sonderkündigungsrecht. Will die Arbeitnehmerin nach der Geburt des 2. Kindes in Teilzeit arbeiten, kann sie sich auf den Anspr...