Tatsächlich erzieltes laufendes Arbeitsentgelt
Die Umlage ist vom tatsächlich erzielten laufenden Arbeitsentgelt einschließlich der geleisteten Entgeltfortzahlung zu berechnen.
Berechnung der Umlage
Die Firma Handelcom beschäftigt 5 Arbeitnehmer. 3 Arbeitnehmer sind bei der Krankenkasse Überall, 2 andere Arbeitnehmer bei der KUK Krankenkasse versichert. Alle Arbeitnehmer sind versicherungspflichtig und für alle hat der Arbeitgeber die Umlagebeiträge zur U1 und U2 zu zahlen.
Die maßgeblichen Umlagesätze der Krankenkasse Überall betragen 1,6 % in der U1 und 0,33 % in der U2.
Von der KUK Krankenkasse werden 1,9 % U1 bzw. 0,4 % U2 erhoben.
Arbeitnehmer |
Arbeitsentgelt |
Krankenkasse |
Sochor |
2.000 EUR |
KUK |
Schulz |
2.200 EUR |
Krankenkasse Überall |
Ahrend |
1.500 EUR |
KUK |
Klaschka |
1.900 EUR |
Krankenkasse Überall |
Reimann |
5.900 EUR |
Krankenkasse Überall |
Die Umlagebeiträge werden wie folgt berechnet:
Krankenkasse Überall:
Arbeitnehmer |
mtl. Arbeitsentgelt |
|
umlagepflichtig |
Schulz |
2.200 EUR |
|
2.200,00 EUR |
Klaschka |
1.900 EUR |
|
1.900,00 EUR |
Reimann |
5.900 EUR |
|
5.900,00 EUR |
Gesamt |
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10.000,00 EUR |
U1: |
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10.000 EUR × 1,6 % = |
160,00 EUR |
U2: |
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10.000 EUR × 0,33 % = |
33,00 EUR |
Insgesamt |
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193,00 EUR |
KUK Krankenkasse:
Ahrend |
1.500 EUR |
|
1.500,00 EUR |
Sochor |
2.000 EUR |
|
2.000,00 EUR |
Gesamt |
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|
3.500,00 EUR |
U1: |
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3.500 EUR × 1,9 % = |
66,50 EUR |
U2: |
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3.500 EUR × 0,4 % = |
14,00 EUR |
Insgesamt |
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80,50 EUR |
Die entsprechenden Umlagebeträge i. H. v. 193 EUR sind an die Krankenkasse Überall und 80,50 EUR an die KUK Krankenkasse zu zahlen.
Entgelt im Übergangsbereich
Bei Arbeitnehmern im Übergangsbereich gilt als umlagepflichtiges Arbeitsentgelt die nach § 163 Abs. 10 SGB VI ermittelte beitragspflichtige Einnahme. Sofern in diesen Fällen einmalig gezahltes Arbeitsentgelt anfällt, ist in den Monaten, in denen die Einmalzahlung ausgezahlt wird, für die Umlageberechnung die reduzierte beitragspflichtige Einnahme nach § 163 Abs. 10 SGB VI ohne Berücksichtigung des einmalig gezahlten Arbeitsentgelts zu ermitteln. Somit ergeben sich für die Berechnung der Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung einerseits und für die Berechnung der Umlage andererseits unterschiedliche Bemessungsgrundlagen.
Beitragsfreie Zeiten
Für beitragsfreie Zeiten in der Sozialversicherung (z. B. bei Bezug von Kranken-, Mutterschafts- oder Übergangsgeld) wird grundsätzlich keine Umlage erhoben, weil es mangels eines Arbeitsentgelts an einer Bemessungsgrundlage fehlt. Dies gilt auch in den Fällen, in denen Übergangsgeld während einer Rehabilitationsmaßnahme gezahlt wird.
2.1 Vereinfachungsregelung bei variablen Arbeitsentgeltbestandteilen
Bei variablen Entgeltbestandteilen handelt es sich oft um Mehrarbeits- bzw. Überstundenvergütungen oder Provisionen. Arbeitgeber können diese aus unterschiedlichen Gründen nicht in dem Monat abrechnen, in dem der Anspruch entstanden ist. In solchen Fällen kommt es zu einer Ansparung dieser Entgeltbestandteile.
Die Rentenversicherungsträger beanstanden die Ansparung auch bei Betriebsprüfungen nicht. Wenn die angesammelten Arbeitsentgelte noch im selben Kalenderjahr oder spätestens bis 31.3. des Folgejahres tatsächlich ausgezahlt werden, kann für die Nachzahlung eine Vereinfachungsregelung angewandt werden. Hierfür wird die Regelung für Einmalzahlungen unter Zugrundelegung der anteiligen Beitragsbemessungsgrenze des Nachzahlungszeitraums angewendet.
Berücksichtigung bei der Berechnung der Umlagen U1 und U2
Die Nachzahlungen werden in dem Umfang berücksichtigt, in dem auch Beiträge zur Rentenversicherung bemessen werden.
Für die Bemessung der Umlagen aus der Nachzahlung der variablen Arbeitsentgeltbestandteile ist eine von der Rentenversicherung abweichende Bemessungsgrundlage zu bilden. Diese wird gebildet, wenn der beitragspflichtige Anteil der Nachzahlung dadurch gemindert oder auf NULL reduziert ist, weil ein bereits einmalig gezahltes Arbeitsentgelt mit seinem beitragspflichtigen Teil für die Bemessung der Beiträge zu berücksichtigen ist. Folgendes Beispiel verdeutlicht die praxisrelevanten Auswirkungen.
Verspätete Auszahlung von Überstunden
monatliches Arbeitsentgelt |
7.750 EUR |
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Auszahlung Weihnachtsgeld in 11/2025 |
3.800 EUR |
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Auszahlung Überstunden des gesamten Kalenderjahres in 12/2025 |
1.900 EUR |
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Ergebnis: Das Weihnachtsgeld ist mit einem Betrag i. H. v. 3.300 EUR beitragspflichtig in der Renten- und Arbeitslosenversicherung (BBG RV/ALV 8.050 EUR × 11 = 88.550 EUR; mtl. Arbeitsentgelt 7.750 EUR × 11 = 85.250 EUR; EUR – EUR = 3.300 EUR). Das Weihnachtsgeld i. H. v.1 3.300 EUR ist aber für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Umlagen im Monat Dezember 2025 nicht heranzuziehen.
Für die Berechnung der Umlagen aus der Überstundenauszahlung ist unter Anwendung der Vereinfachungsregelung von einer Bemessungsgrundlage i. H. v. 3.600 EUR auszugehen (BBG RV/ALV 8.050 EUR × 12 = 96.600 EUR; mtl. Arbeitsentgelt 7.750 EUR × 12 = 93.000 EUR; 96.600 EUR – 93.000 EUR = 3.600 EUR).
2.2 Abweichende Regelungen bei der Berechnung der Umlagen U1/U2
2.2.1 Mehrfachbeschäftigte
Bei Mehrfachbeschäftigten ist § 22 Abs. 2 SGB IV entsprechend anzuwenden. D. h., es ist eine ...