(1) Zu beteiligen sind
1. |
der Betroffene, |
2. |
der Betreuer, sofern sein Aufgabenkreis betroffen ist, |
3. |
der Bevollmächtigte im Sinne des § 1814 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1[1] [Bis 31.12.2022: § 1896 Abs. 2 Satz 2] des Bürgerlichen Gesetzbuchs, sofern sein Aufgabenkreis betroffen ist. |
(2) Der Verfahrenspfleger wird durch seine Bestellung als Beteiligter zum Verfahren hinzugezogen.
(3) Die zuständige Behörde ist auf ihren Antrag als Beteiligte in Verfahren über
1. |
die Bestellung eines Betreuers oder die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts, |
2. |
Umfang, Inhalt oder Bestand von Entscheidungen der in Nummer 1 genannten Art |
hinzuzuziehen.
(4) Beteiligt werden können
2. |
der Vertreter der Staatskasse, soweit das Interesse der Staatskasse durch den Ausgang des Verfahrens betroffen sein kann. |
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