(1) Zu beteiligen sind
1. |
der Betroffene, |
2. |
der Betreuer, |
3. |
der Bevollmächtigte im Sinne des § 1814 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1[1] [Bis 31.12.2022: § 1896 Abs. 2 Satz 2] des Bürgerlichen Gesetzbuchs. |
(2) Der Verfahrenspfleger wird durch seine Bestellung als Beteiligter zum Verfahren hinzugezogen.
(3) Die zuständige Behörde ist auf ihren Antrag als Beteiligte hinzuzuziehen.
(4) 1Beteiligt werden können im Interesse des Betroffenen
2. |
eine von ihm benannte Person seines Vertrauens, |
3. |
der Leiter der Einrichtung, in der der Betroffene lebt. |
2Das Landesrecht kann vorsehen, dass weitere Personen und Stellen beteiligt werden können.
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