(1) 1Das Recht, beim Gemeinsamen Bundesausschuss einen Antrag auf Beauftragung des IQWiG zu stellen, richtet sich nach § 139b Absatz 1 Satz 2 SGB V. 2Das Recht des Gemeinsamen Bundesausschusses, das Institut nach § 139b Absatz 1 Satz 1 SGB V zu beauftragen, bleibt unberührt; § 16b Absatz 2 Satz 1, 3 und 4 sowie Absatz 3 und die §§ 16c bis 16e gelten für diese Auftragsverfahren entsprechend.
(2) 1Der Antrag ist schriftlich bei der Geschäftsstelle des Gemeinsamen Bundesausschusses einzureichen. 2Er muss
a) |
den Auftragsgegenstand hinreichend genau bestimmen, |
b) |
den Aufgabenbereich nach § 139a Absatz 3 SGB V benennen, in den der Auftrag fallen würde, und |
c) |
eine Begründung enthalten. |
3Die Begründung soll Ausführungen zur Zulässigkeit, Bedeutung und Dringlichkeit des Auftrages enthalten.
(3) Der Antrag wird – nach formaler Prüfung durch die Geschäftsstelle – vom zuständigen Unterausschuss beraten und dem Plenum zur Beschlussfassung nach § 16b zugeleitet.
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