(1) 1Das Recht, beim Gemeinsamen Bundesausschuss einen Antrag auf Beauftragung des IQTiG zu stellen, richtet sich nach § 137a Absatz 4 Satz 1 SGB V. 2Das Recht des Gemeinsamen Bundesausschusses, das Institut nach § 137a Absatz 3 SGB V zu beauftragen, bleibt unberührt; § 17b Absatz 2 Satz 1, 3 und 4 sowie Absatz 3 und die §§ 17c bis 17e gelten für diese Auftragsverfahren entsprechend.

 

(2) 1Der Antrag ist schriftlich bei der Geschäftsstelle des Gemeinsamen Bundesausschusses einzureichen. 2Er muss

 

a)

den Auftragsgegenstand hinreichend genau bestimmen,

 

b)

den Aufgabenbereich nach § 137a Absatz 3 SGB V benennen, in den der Auftrag fallen würde, und

 

c)

eine Begründung enthalten.

3Die Begründung soll Ausführungen zur Zulässigkeit, Bedeutung und Dringlichkeit des Auftrages enthalten.

 

(3) Der Antrag wird – nach formaler Prüfung durch die Geschäftsstelle – vom zuständigen Unterausschuss beraten und dem Plenum zur Beschlussfassung nach § 17b zugeleitet.

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