Zusammenfassung
Die Erhebung der Verjährungseinrede gibt dem Schuldner ein dauerndes Leistungsverweigerungsrecht gegen den vom Gläubiger geltend gemachten Anspruch; der Anspruch bleibt jedoch bestehen (Aufrechnungsmöglichkeit!). Die Einrede der Verjährung ist vom Schuldner geltend zu machen, sie wird vom Gericht nicht von Amts wegen berücksichtigt. Diese Grundsätze gelten auch im Arbeitsrecht. Für die überwiegende Zahl arbeitsrechtlicher Ansprüche gilt die Regelverjährung von 3 Jahren. Die Verjährung ist zu unterscheiden von den arbeitsrechtlichen Ausschlussfristen.
Steuerlich ist zwischen der Zahlungsverjährung und der Festsetzungsverjährung zu unterscheiden. Beide Fristen können unterbrochen oder deren Ablauf gehemmt werden.
Beitragsansprüche im Sozialversicherungsrecht verjähren grundsätzlich nach Ablauf von 4 Kalenderjahren nach Entstehen des Anspruchs.
Arbeitsrecht: Das Verjährungsrecht ist in den §§ 194 ff. BGB geregelt.
Lohnsteuer: Die Zahlungsverjährung ist in § 228 AO geregelt; die Festsetzungsverjährung in § 169 AO.
Sozialversicherung: Für die Sozialversicherungsbeiträge, die Insolvenzgeldumlage und die Umlagebeiträge für Entgeltfortzahlung regelt § 25 SGB IV bzw. § 10 AAG die Verjährung von Beitragsforderungen. Die Verjährung von Rückerstattungsansprüchen auf alle genannten Beiträge ist in § 27 SGB IV vorgeschrieben. Erstattungsansprüche wegen Entgeltfortzahlung und Mutterschaft verjähren in 4 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie entstanden sind (§ 6 AAG). Ansonsten gelten die Vorschriften des BGB sinngemäß.
Arbeitsrecht
1 Einführung
Der auch für das Arbeitsrecht maßgebliche Begriff der Verjährung meint den Ablauf einer bestimmten Zeitspanne (der Verjährungsfrist), der dem Schuldner gemäß § 214 Abs. 1 BGB das Recht gibt, die Leistung zu verweigern. Die Verjährung bezieht sich nur auf einzelne Ansprüche eines Rechtsverhältnisses. Als sog. "Einrede der Verjährung" muss sie vom Schuldner geltend gemacht werden. Dies kann auch noch im laufenden arbeitsgerichtlichen Verfahren erfolgen. Die Verjährung führt dabei nicht zum vollkommenen Anspruchsverlust – der Anspruch kann z. B. im Fall einer Gegenforderung zur Aufrechnung gestellt werden. Prozessual führt die Erhebung der Einrede der Verjährung dazu, dass eine zunächst begründete Klage unbegründet wird. Die Voraussetzungen der Verjährung, insbesondere Beginn und Ablauf der Verjährungsfrist, muss der sich auf die Verjährungseinrede berufende Schuldner darlegen und beweisen. Dabei kann er Ansprüche des Gläubigers teilweise befriedigen, sich i.Ü. aber auf die Verjährung berufen.
Nicht erfasst von der Verjährung werden der Bestand des (Arbeits-)Vertrags insgesamt oder Gestaltungsrechte wie die Kündigung des Arbeitsvertrags. Die Verjährung ist zu unterscheiden von Ausschlussfristen sowie der Verwirkung von Ansprüchen. Ausschlussfristen führen zum umfassenden Verlust des Anspruchs, ihr Eingreifen ist vor Gericht von Amts wegen zu berücksichtigen. Die Verwirkung versagt dem Anspruchsinhaber bereits vor Ablauf von Verjährungsfristen lediglich die Ausübung seines Rechts, welches jedoch bestehen bleibt. Auch sie ist von Amts wegen zu berücksichtigen. Schließlich kann die Berufung auf die Verjährung rechtsmissbräuchlich sein. Verwirkung und Rechtsmissbrauch spielen jedoch in der arbeitsrechtlichen Praxis keine größere Rolle.
Die Verjährungsfristen sind im BGB unterschiedlich lang ausgestaltet. Dabei geht das Verjährungsrecht der §§ 194 ff. BGB von einer umfassenden, auch im Arbeitsrecht geltenden allgemeinen (Regel-)Verjährungsfrist von 3 Jahren aus. Von den verschiedenen Ausnahmen zu dieser Regelverjährung haben nur einige wenige arbeitsrechtliche Bedeutung (dazu unten).
Allerdings ist die Bedeutung der Verjährung im Arbeitsrecht aufgrund der weithin gebräuchlichen individual- und kollektivrechtlichen Ausschlussfristen insgesamt sehr viel geringer als in anderen Vertragsbeziehungen.
2 Verjährungsfristen
Die allgemeine Verjährungsfrist von 3 Jahren nach § 195 BGB gilt für alle arbeitsrechtlichen Ansprüche. Ihr unterliegen grundsätzlich alle vertraglichen und außervertraglichen Ansprüche sowohl des Arbeitnehmers als auch des Arbeitgebers. Die Verjährung nach § 195 BGB setzt unter zwei Voraussetzungen ein:
1. Der Anspruch ist wirksam entstanden.
2. Der Inhaber des Anspruchs hat von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis bzw. grob fahrlässig keine Kenntnis erlangt.
Erfasst werden insbesondere:
- Entgeltansprüche einschließlich der Entgeltfortzahlung nach d...