Zusammenfassung
Das Vermittlungsbudget ist ein Instrument zur beruflichen Eingliederung von Ausbildung- und Arbeitsuchenden und Arbeitslosen. Das Gesetz überlässt es dabei dem Arbeitsvermittler vor Ort, ob und welche finanziellen Hilfen er im Einzelfall einsetzt.
Sozialversicherung: Gesetzlich ist das Vermittlungsbudget für die Arbeitsförderung in § 44 SGB III und für die Grundsicherung für Arbeitsuchende in § 16 SGB II geregelt.
1 Förderungsberechtigter Personenkreis
Die finanziellen Hilfen aus dem Vermittlungsbudget stehen zur Verfügung für
- Ausbildungsuchende,
- von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitsuchende und
- Arbeitslose.
Ausbildungsuchende können Leistungen erhalten, wenn sie eine versicherungspflichtige berufliche Ausbildung bei einem Arbeitgeber anstreben oder aufnehmen. Dies gilt auch für Ausbildungsgänge an Fach- und Berufsschulen sowie an Berufsakademien, wenn dafür ein Ausbildungsvertrag mit einem Arbeitgeber abgeschlossen wird (wie z. B. in den Pflegeberufen). Gefördert werden kann auch die Aufnahme einer die berufliche Ausbildung vorbereitenden Einstiegsqualifizierung. Falls für eine versicherungspflichtige Ausbildung ein Berufsgrundschuljahr vorgeschrieben ist und eine schriftliche Zusage für eine anschließende Übernahme in eine Ausbildung vorliegt, können auch die im Rahmen der Aufnahme des Berufsgrundschuljahres anfallenden Kosten aus dem Vermittlungsbudget erstattet werden. Zu den von Arbeitslosigkeit bedrohten Arbeitsuchenden gehören Personen, die zwar noch versicherungspflichtig beschäftigt sind, aber alsbald mit der Beendigung ihrer Beschäftigung rechnen müssen und danach voraussichtlich arbeitslos werden. Dies betrifft z. B. Arbeitnehmer, denen bereits gekündigt worden ist oder Beschäftigte in Transfergesellschaften.
Berufsrückkehrer und Hochschulabsolventen
Nach Auslegung der Bundesagentur für Arbeit sind auch Berufsrückkehrer, die nach Kinderbetreuung oder Pflegezeiten wieder eine Beschäftigung suchen, sowie Hochschulabsolventen in den Kreis der Förderberechtigten einbezogen.
Gefördert werden schließlich auch Selbstständige, die ihre Tätigkeit aufgeben (wollen) und eine versicherungspflichtige Beschäftigung anstreben.
Keine Förderung bei Arbeitsplatzwechsel aus persönlichen Gründen
Personen, die in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis stehen und aus persönlichen Gründen, z. B. wegen eines Umzugs oder besserer beruflicher Aufstiegsperspektiven, ihren Arbeitsplatz wechseln wollen, gelten nicht als von Arbeitslosigkeit bedroht; sie können deshalb nicht gefördert werden.
Förderung von Ausländern mit Aufenthaltsgestattung möglich
Ausländer, die eine Aufenthaltsgestattung nach dem AsylG besitzen und zunächst noch keine Erwerbstätigkeit ausüben dürfen, können gleichwohl bereits Leistungen der Beratung und Vermittlung erhalten. Dies gilt auch für die Förderung aus dem Vermittlungsbudget. Ziel ist es, für diesen Personenkreis der sog. Gestatteten eine frühzeitige Eingliederung in den Arbeitsmarkt anzustreben und Langzeitarbeitslosigkeit zu vermeiden. Voraussetzung ist, dass bei den Betroffenen ein rechtmäßiger und dauerhafter Aufenthalt zu erwarten ist. Ausgeschlossen sind deshalb Personen, die aus sog. "sicheren Herkunftsstaaten" stammen.
Die zunächst bis Ende 2019 befristet eröffnete Fördermöglichkeit ist damit seit 1.8.2019 dauerhaft im Arbeitsförderungsrecht verankert.
2 Fördervoraussetzungen
Zentrale Fördervoraussetzung ist, dass die finanziellen Hilfen zur Anbahnung oder Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung dienen und für die berufliche Eingliederung notwendig sind.
Die Förderung aus dem Budget ist eine Ermessensleistung
Wie zahlreiche Eingliederungsleistungen sind auch die Zuschüsse aus dem Vermittlungsbudget sog. "Kann-Leistungen". D. h., eine Bewilligung steht im Ermessen des jeweiligen Arbeitsvermittlers. Die Agenturen für Arbeit sind gehalten, einen angemessenen Teil ihrer Eingliederungsmittel für die Förderung aus dem Vermittlungsbudget zur Verfügung zu stellen.
Zur Anbahnung eines Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnisses gehören auch Aktivitäten, die mittelbar in eine entsprechende Beschäftigung führen. Daraus folgt, dass die Hilfen aus dem Vermittlungsbudget auch zum Abbau von Vermittlungshemmnissen eingesetzt werden können, ohne dass ein konkretes Arbeitsplatzangebot vorliegt. Beispielsweise können danach auch die Kosten für Nachweise (Zertifizierungen, Gesundheitsnachweise) oder die Anerkennung von Bildungsabschlüssen übernommen werden, wenn dies in Zusammenhang mit einer beruflichen Eingliederung steht.
Eine Förderung ist auch bei selbst gesuchter Beschäftigung möglich
Die Förderung ist nicht daran geknüpft, dass eine Ausbildung oder Beschäftigung durch die Agentur für Arbeit oder das Jobcenter vermittelt wird. Auch die Eigensuche nach einer Beschäftigung wird unterstützt. Besonders zu beachten ist in Fällen der Eige...