Versicherungsfrei in der gesetzlichen Unfallversicherung sind

  • Fischerei- und Jagdgäste sowie
  • Unternehmer von Binnenfischereien, Imkereien und landwirtschaftlichen Zuchtbetrieben, wenn diese Unternehmen jeweils nicht gewerblich betrieben werden,

unter den weiteren in § 4 Abs. 2 Nr. 2 und 2 SGB VII genannten Voraussetzungen.[1]

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