Die Datenstelle der Träger der Rentenversicherung stellt für Personen, für die sie eine Versicherungsnummer vergibt, seit 1.1.2023 einen Versicherungsnummernachweis aus. Der Arbeitnehmer hat bei Beschäftigungsbeginn den Arbeitgeber über seine Versicherungsnummer zu informieren.
Sozialversicherung: Die gesetzlichen Regelungen zum Versicherungsnummernachweis sind in § 147 SGB VI zu finden. Die Verpflichtung zum elektronischen Abruf für den Arbeitgeber ergibt sich aus § 28a Abs. 3 SGB IV.
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