Nicht nach dem KVLG 1989 versichert sind Personen, die versicherungsfrei[1] oder nach § 4 KVLG 1989 von der Versicherungspflicht befreit sind.

Versicherungspflicht in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung tritt ebenfalls nicht ein, wenn der landwirtschaftliche Unternehmer aufgrund einer außerlandwirtschaftlichen Beschäftigung versicherungspflichtig[2] ist oder sofern diese Mitgliedschaft, z. B. wegen des Bezugs von Krankengeld, fortbesteht.[3] Eine Versicherung aufgrund einer Beschäftigung nach dem SGB V ist nur dann keine Vorrangversicherung, wenn die Beschäftigung für höchstens 26 Wochen aufgenommen wird und der Beschäftigte weiterhin nach dem KVLG 1989 als Unternehmer versichert ist.[4]

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