Begriff

Verteilung ist die Zuweisung eines unbegleiteten minderjährigen Ausländers innerhalb Deutschlands auf ein Land durch das Bundesverwaltungsamt. Innerhalb eines Landes erfolgt die Verteilung auf ein Jugendamt durch das Landesjugendamt.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: § 42b SGB VIII regelt die Verteilung. Zu berücksichtigen ist dabei die VO (EU) Nr. 604/2013. Die Verteilung richtet sich nach der Aufnahmequote in § 42c SGB VIII (OVG Bremen, Beschluss v. 15.3.2021, 2 B 361/20).

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