[Vorspann]
Vertrag nach § 125 Absatz 1 SGB V
zwischen
dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband, K.d.ö.R) Berlin
und
dem Bundesverband selbstständiger Physiotherapeuten – IFK, Bochum;
dem Deutschen Verband für Physiotherapie (ZVK) e.V., Köln;
dem VDB-Physiotherapieverband e.V., Berlin;
Verband Physikalische Therapie – Vereinigung für die Physiotherapeutischen Berufe (VPT) e.V., Hamburg
über die Versorgung mit Leistungen der Physiotherapietherapie und deren Vergütung
§ 0 Begriffsbestimmungen
Ärztin und Arzt |
Alle an der vertrags(zahn-)ärztlichen Versorgung teilnehmenden (Zahn-)Ärztinnen und (Zahn-)Ärzte einschließlich angestellter Ärztinnen und Ärzte sowie Ärztinnen und Ärzte, die im Rahmen des Entlassmanagements nach § 39 Absatz 1a SGB V Heilmittel verordnen. |
Fachliche Leitung |
Die Person(en), die von dem zugelassenen Leistungserbringer mit der fachlichen Leitung der Praxis beauftragt ist/sind und der Arbeitsgemeinschaft nach § 124 SGB V (ARGE) benannt ist/sind. Sie kann/können mit dem zugelassenen Leistungserbringer identisch sein. |
Heilmittel-Richtlinien |
Heilmittel-Richtlinie über die Verordnung von Heilmitteln in der vertragsärztlichen Versorgung (HeilM-RL) gemäß § 92 Absatz 1 Satz 2 Nr. 6 SGB V und die Heilmittel-Richtlinie über die Verordnung von Heilmitteln in der vertragszahnärztlichen Versorgung (HeilM-RL ZÄ) in ihrer jeweils gültigen Fassung. |
Leistungserbringer |
Jede Therapeutin und jeder Therapeut, welche oder welcher aufgrund ihrer oder seiner den ARGEn gegenüber nachgewiesenen berufsrechtlichen Qualifikation berechtigt ist, Heilmittel für den zugelassenen Leistungserbringer an gesetzlich Krankenversicherte abzugeben. Er kann mit dem zugelassenen Leistungserbringer oder der fachlichen Leitung identisch sein. |
Verordnung |
Von einer Ärztin oder einem Arzt gemäß der HeilM-RL ausgefüllter und unterschriebener Vordruck gemäß der Verträge nach § 87 Absatz 1 SGB V. |
Versicherte und Versicherter |
Anspruchsberechtigte Versicherte der von diesem Vertrag erfassten gesetzlichen Krankenkassen sowie von diesen Krankenkassen nach § 264 SGB V betreute Personen. |
Zugelassene(r) Leistungserbringer |
Die natürlichen und/oder juristischen Person(en) nach § 3 Absatz 1 und 2 dieses Vertrages, auf die sich die Zulassung bezieht. Ferner sind von dem Begriff "zugelassene Leistungserbringer" die Einrichtungen nach § 124 Absatz 5 SGB V umfasst, soweit sich aus diesem Vertrag nichts anderes ergibt. |
§ 1 Gegenstand und Geltungsbereich des Vertrages
(1) Der Vertrag regelt die Einzelheiten der Versorgung der Versicherten der gesetzlichen Krankenkassen gemäß § 125 Absatz 1 und Absatz 2 SGB V mit Leistungen der Physiotherapie gemäß § 32 Absatz 1 SGB V.
(2) Die Einzelheiten richten sich nach diesem Vertrag und den Anlagen 1 - 7:
a) |
Leistungsbeschreibung (Anlage 1) |
b) |
Vergütungsvereinbarung (Anlage 2) |
c) |
Notwendige Angaben auf der Heilmittelverordnung und einheitliche Regelungen zur Abrechnung (Anlage 3a und 3b) |
d) |
Fortbildung (Anlage 4) |
e) |
Zulassungsvoraussetzungen (Anlage 5) |
f) |
Anerkenntniserklärung (Anlage 6) |
g) |
Weiterbildung (Anlage 7) |
Die Anlagen sind Bestandteil dieses Vertrages.
(3) 1Der Vertrag gilt für die gemäß § 124 Absatz 1 und 2 SGB V zugelassenen Leistungserbringer, soweit sie diesen Vertrag anerkannt haben. 2Zugelassene Leistungserbringer, die ihre Zulassung vor dem Inkrafttreten dieses Vertrages erteilt bekommen haben, haben diesen Vertrag gegenüber der zuständigen Arbeitsgemeinschaft gemäß § 124 Absatz 2 SGB V innerhalb von 6 Monaten ab Inkrafttreten des Vertrages schriftlich anzuerkennen. 3Zur Wahrung der Schriftform ist die Übermittlung z. B. per Fax oder Email ausreichend. 4Mit der Anerkennung dieses Vertrages gilt die bereits erteilte Zulassung unverändert fort.
(4) 1Für Krankenhäuser, Rehabilitationseinrichtungen und ihnen vergleichbare Einrichtungen gilt dieser Vertrag nach Maßgabe von § 124 Absatz 5 SGB V entsprechend, ohne dass es einer Zulassung sowie einer Anerkennung dieses Vertrages bedarf. 2Für die Abrechnung besonderer Maßnahmen der Physiotherapie bedarf es einer Abrechnungserlaubnis. 3Die fachlichen und räumlichen Voraussetzungen sind gegenüber der zuständigen Arbeitsgemeinschaft nach § 124 Absatz 2 SGB V nachzuweisen.
(5) Die Bestimmungen dieses Vertrages und der Heilmittel-Richtlinien in der jeweils geltenden Fassung sind durch zugelassene Leistungserbringer nach § 124 Absatz 2 SGB V und Einrichtungen nach § 124 Absatz 5 SGB V und ihre gemäß der Anlage 5 qualifizierten Leistungserbringer verbindlich anzuwenden.
§ 2 Leistungsgrundlagen
(1) 1Leistungen der Physiotherapie werden auf der Grundlage einer ärztlichen Verordnung erbracht. 2Eine Verordnung ist gültig, wenn sie der jeweils geltenden Fassung der Heilmittel-Richtlinien entspricht. 3Die Anlagen 3a und 3b dieses Vertrages konkretisieren die Formerfordernisse der Heilmittel-Richtlinien und beschreiben die notwendigen Angaben auf Verordnungen. 4Änderungen und Ergänzungen der Verordnung sind nur nach Maßgabe den Anlagen 3a und 3b möglich.
(2) 1Die Verordnung ist nicht übertragbar. 2Sie gilt nur für die Person, für die sie ausgestellt ist.
(3) 1Der ...