Als Kassenzulassung wird die Zulassung zur Teilnahme eines Arztes an der vertragsärztlichen Versorgung bezeichnet. Hierdurch wird der Arzt berechtigt, Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung gegen Honorierung durch die gesetzliche Krankenversicherung zu behandeln. Um die Zulassung kann sich jeder Arzt bewerben, der seine Eintragung in ein Arzt- oder Zahnarztregister (Arztregister) nachweist. Die Kassenärztlichen Vereinigungen führen für jeden Zulassungsbezirk ein Arztregister. Die Eintragung in ein Arztregister erfolgt auf Antrag des Arztes.
1.1 Voraussetzung für die Eintragung ins Arztregister
1.1.1 Ärzte
Voraussetzung für Vertragsärzte ist
- die Approbation als Arzt und
- der erfolgreiche Abschluss entweder einer allgemeinmedizinischen Weiterbildung oder einer Weiterbildung in einem anderen Fachgebiet mit der Befugnis zum Führen einer entsprechenden Gebietsbezeichnung oder der Nachweis einer anderen anerkannten Qualifikation.
1.1.2 Psychotherapeuten
Voraussetzung für Psychotherapeuten ist die Approbation als Psychotherapeut nach § 2 oder § 12 PsychThG und ein Fachkundenachweis. Der Fachkundenachweis setzt bestimmte Ausbildungs-, Prüfungs- und Qualifikations- und Weiterbildungsnachweise voraus.
1.1.3 Zahnarzt
Voraussetzung für die Eintragung in das Zahnarztregister ist, dass der Zahnarzt die 2-jährige Vorbereitungszeit für Vertragszahnärzte geleistet hat.
1.2 Entscheidung über Zulassung
Zur Beschlussfassung und Entscheidung in Zulassungssachen errichten die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Landesverbände der Krankenkassen sowie die Verbände der Ersatzkassen für den Bezirk jeder Kassenärztlichen Vereinigung oder für Teile dieses Bezirks (Zulassungsbezirk) einen Zulassungsausschuss für Ärzte und eine Zulassungsausschuss für Zahnärzte.
Die Zulassungsausschüsse bestehen aus Vertretern der Ärzte und der Krankenkassen in gleicher Zahl. Gegen die Entscheidungen der Zulassungsausschüsse können die Beteiligten einen Berufungsausschuss anrufen. Mit dem Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) hat der Gesetzgeber auch die Länder in das Verfahren einbezogen. Die für die Sozialversicherung zuständigen obersten Landesbehörden haben in den Verfahren, in denen der Zulassungsausschuss bestimmte im Gesetz vorgegebene Entscheidungen trifft, ein Mitberatungsrecht (z. B. bei Nachbesetzungsverfahren, Verlegung von Arztsitzen oder Befristung von Zulassungen).
Das Nähere zur Zulassung regeln die Zulassungsverordnungen. Für die vertragsärztliche Versorgung gilt die Zulassungsverordnung für Vertragsärzte (Ärzte-ZV), für die vertragszahnärztliche Versorgung die entsprechende Zulassungsverordnung für Vertragszahnärzte (Zahnärzte-ZV).
Nach der Verordnung kann nur zugelassen werden, wer in erforderlichem Maß zur Versorgung der Versicherten persönlich zur Verfügung steht. Hieraus ergibt sich, dass der sich aus der Zulassung ergebende Versorgungsauftrag von einer vollzeitigen (hauptberuflichen) Tätigkeit ausgeht. Aus der gesetzlichen Vorschrift über die Zulassung ergeben sich keine abweichenden Regelungen, sodass bislang ausschließlich die nach der Ärzte-ZV geforderte "Vollzeitzulassung" möglich war.
1.3 Teilzulassung
Eine Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung ist auch als Teilzulassung möglich. § 95 Abs. 3 SGB V ermöglicht es, dass ein voller oder hälftiger Versorgungsauftrag für die Zulassung in Betracht kommt.
1.4 Altersgrenzen
Eine Altersgrenze für die Erstzulassung als Vertragsarzt sowie für das gesetzliche Ende der vertragsärztlichen Tätigkeit gibt es nicht mehr. Ärzte können grundsätzlich ohne Altersgrenzen als Vertragsärzte tätig sein.