Der Vertragsarzt ist verpflichtet, sich in dem Umfang fachlich fortzubilden, wie es zur Erhaltung und Fortentwicklung der zu seiner Berufsausübung in der vertragsärztlichen Versorgung erforderlichen Fachkenntnisse notwendig ist.[1] Die Vorgaben sehen zudem vor, dass die Fortbildungsinhalte dem aktuellen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse auf dem Gebiet der Medizin, Zahnmedizin oder Psychotherapie entsprechen und frei von wirtschaftlichen Interessen sein müssen. Über die Fortbildung hat der Vertragsarzt gegenüber seiner Kassenärztlichen Vereinigung Nachweise zu erbringen. Der Vertragsarzt hat alle 5 Jahre einen Nachweis darüber zu erbringen, dass er in dem zurückliegenden 5-Jahreszeitraum seiner Fortbildungspflicht nachgekommen ist.[2] Kommt der Vertragsarzt seiner Fortbildungspflicht nicht nach, wird ihm schrittweise zunächst das Honorar gekürzt. Holt er die Fortbildung auch dann noch nicht nach, soll die Kassenärztliche Vereinigung spätestens 2 Jahre nach Ablauf des 5-Jahreszeitraums einen Antrag auf Entziehung der Zulassung stellen.

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