Entscheidungsstichwort (Thema)

Hilfe zum Lebensunterhalt. Antrag nach § 123 VwGO und Antrag auf Prozesskostenhilfe

 

Tenor

Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig verpflichtet, der Antragstellerin zu 2) Hilfe zum Lebensunterhalt in Höhe von mindestens 153,32 EUR monatlich ab dem 05. Mai 2004 bis zur Entscheidung über ihren Widerspruch, längstens bis zum 26. Oktober 2004 zu gewähren.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

 

Gründe

Der Antrag der Antragsteller zu 1) bis 3) vom 05. Mai 2004 auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Gewährung des notwendigen Lebensunterhalts im Rahmen der Hilfe zum Lebensunterhalt hat hinsichtlich der Antragstellerin zu 2) Erfolg und ist im Übrigen abzulehnen.

Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder aus anderen Gründen; nötig erscheint. Dabei ist grundsätzlich eine Vorwegnahme der Hauptsache unzulässig. Im Hinblick auf die in Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes gewährleistete Garantie effektiven Rechtsschutzes ist dies nur dann möglich, wenn der geltend gemachte Anspruch hinreichend wahrscheinlich und es dem Betroffenen schlechthin unzumutbar ist, das Ergebnis des Hauptsacheverfahrens abzuwarten (vgl. Kopp, VwGO, 13. Aufl. 2003, § 123 Rdnr. 14; Finkelnburg/Jank, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 4. Aufl. 1998, Rdnr. 142 ff.). Diese Voraussetzungen sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft zu machen.

Unzumutbare Nachteile im Sinne des § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO drohen nicht immer schon dann, wenn der Streit der Beteiligten um die Deckung des „notwendigen Unterhaltes” im Sinne des § 12 BSHG geht. Unzumutbar sind Nachteile erst dann, wenn das „zum Lebensunterhalt Unerlässliche” im Sinne des § 25 Abs. 2 BSHG gefährdet ist, was zur Folge hat, dass mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nur das „zum Lebensunterhalt Unerlässliche” erstritten werden kann. Dabei ist davon auszugehen, dass das „zum Lebensunterhalt Unerlässliche” im Regelfall etwa 20, im Höchstfall 25 bis 30 vom Hundert unter dem „notwendigen Lebensunterhalt” liegt (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 14.02.1991 – 12 B 10154/91.OVG).

Die Antragsteller zu 1) und 3) haben keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht.

Gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 und 2 BSHG ist demjenigen Hilfe zum Lebensunterhalt zu gewähren, der seinen notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem aus seinem Einkommen und Vermögen, beschaffen kann. Bei nicht getrennt lebenden Ehegatten sind das Einkommen und das Vermögen beider Ehegatten zu berücksichtigen, soweit minderjährige unverheiratete Kinder, die dem Haushalt ihrer Eltern oder eines Elternteils angehören, den notwendigen Lebensunterhalt aus ihrem Einkommen und Vermögen nicht beschaffen können, sind auch das Einkommen und das Vermögen der Eltern oder des Elternteils zu berücksichtigen.

Nach § 122 Satz 1 BSHG dürfen Personen, die in eheähnlicher Gemeinschaft leben, hinsichtlich der Voraussetzungen sowie des Umfangs der Sozialhilfe nicht besser gestellt werden als Ehegatten. Eine eheähnliche Gemeinschaft liegt vor, wenn sie als eine auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaft zwischen einem Mann und einer Frau über eine reine Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft hinausgeht und sich – im Sinne einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft – durch innere Bindungen auszeichnet, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner füreinander begründen (vgl. BVerfGE 87, 234, 264 f.; BVerwG, Urteil vom 17. Mai 1995 – 5 C 16.93 – NJW 1995, 2802 = BVerwGE 98, 195, 197; BVerwG, Beschluss vom 14. August 1995 – 5 B 94.95 – Buchholz 436.0, § 122 BSHG Nr. 6; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20. August 1997 – 12 A 12441/96.OVG – S. 11 UA). Als Hinweistatsachen für eine derartige Gemeinschaft kommen etwa in Betracht die Dauer und Intensität der Bekanntschaft zwischen den Partnern vor der Begründung ihrer Wohngemeinschaft, der Anlass für das Zusammenziehen, die konkrete Lebenssituation der Partner und die nach außen erkennbare Intensität der gelebten Gemeinschaft. Als weitere Hinweistatsachen können die Versorgung von Kindern und Angehörigen im gemeinsamen Haushalt sowie die Befugnis, über Einkommens- und Vermögensgegenstände des anderen Partners zu verfügen, Bedeutung erlangen. Ein gewichtiges Indiz für das Vorliegen des personalen Elements der eheähnlichen Gemeinschaft kann weiterhin das Bestehen geschlechtlicher Beziehungen sein. Dabei ist zu beachten, dass die genannten Hinweistatsachen für das Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft weder abschließend sind, noch kumulativ vorliegen müssen. Entscheidend ist stets das Gesamtbild der für den streitgegenständlichen Zeitraum feststellbaren Indizien (vgl. BVerwG, Urt...

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