Anspruchsberechtigt ist der Leistungsberechtigte für die erzieherische Hilfe. Dies ist bei der

  • Hilfe zur Erziehung der Personensorgeberechtigte,
  • Eingliederungshilfe das Kind,
  • Hilfe für junge Volljährige der junge Volljährige.

Nicht anspruchsberechtigt ist die Pflegeperson selbst, es sei denn, sie hätte das Personensorgerecht. Aus § 1688 BGB ergibt sich keine Anspruchsberechtigung der Pflegeperson, da danach nur Ansprüche des Kindes in Vertretung des Personensorgeberechtigten geltend gemacht werden können. Die Pflegeperson kann den Anspruch daher nur in Vertretung des Personensorgeberechtigten, aber nicht in eigenem Namen geltend machen.[1]

Unfallversicherungsbeiträge nach § 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII sind aber von der Pflegeperson selbst geltend zu machen.[2]

[1] OVG NRW, Beschluss v. 19.3.2012, 12 A 1821/11.
[2] VG Freiburg, Urteil v. 9.1.2018 ,4 K 8757/17.

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