Bei der Ermittlung des Wohngeldes kann die Berechnung des maßgeblichen Einkommens zu Problemen führen. Grundlage für die Berechnung des Wohngeldanspruchs ist das zugrunde zu legende Gesamteinkommen. Dieses wird anhand der Jahreseinkommen aller zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder ermittelt. Das Jahreseinkommen setzt sich aus dem Einkommen zusammen, dass im Zeitpunkt der Antragstellung für den Bewilligungszeitraum (i. d. R. 12 Monate) zu erwarten ist. Grundsätzlich berechnet sich das Jahreseinkommen aus der Summe aller positiven Einkünfte i. S. d. § 2 Abs. 1 und 2 EStG. Dazu zählen auch Sondergratifikationen, Einmalzahlungen und dergleichen.
Die Jahressumme der aufgeführten Einnahmen bildet das Jahreseinkommen. Dieses Jahreseinkommen wird durch zwölf geteilt, um das monatliche Familieneinkommen zu ermitteln. Die Verluste aus den einzelnen Einkommensarten können nicht durch Absetzung von anderen Einkommensarten ausgeglichen werden.
Hinzurechnung zum Jahreseinkommen
Zum Jahreseinkommen werden alle in § 14 Abs. 2 WoGG abschließend benannten Einnahmen hinzugerechnet. Zum Jahreseinkommen zählen aber beispielsweise nicht die Einkünfte aus der Vermietung eines Teils des Wohnraums.
3.4.1 Zu berücksichtigende Einkünfte
Zum Jahreseinkommen gehören z. B. folgende Positionen:
- steuerfreie Beträge von Versorgungsbezügen,
- steuerfreie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit,
- steuerfreies Arbeitsentgelt aus einer geringfügigen Beschäftigung,
- Sparer-Pauschbetrag, soweit die Kapitalerträge 100 EUR übersteigen,
- Arbeitslosengeld,
- der nach § 3 Nr. 3 EStG steuerfreie Betrag von Abfindungen wegen einer vom Arbeitgeber oder gerichtlich ausgesprochenen Auflösung des Dienstverhältnisses,
- die nach § 3 Nr. 1b EStG steuerfreie Rente wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit nach §§ 56 ff. SGB VII
- die Hälfte der Berufsausbildungsbeihilfe nach SGB III,
- die Hälfte des Zuschusses der Ausbildungsförderung nach dem BAföG,
- die Hälfte der steuerfreien Zuschüsse zum Mutterschaftsgeld, soweit sie nicht auf das Elterngeld angerechnet werden,
- Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz.
Sind Leistungen steuerfrei und in der Aufzählung des § 12 Abs. 2 WoGG nicht genannt, sind sie auch nicht als Einkommen zu berücksichtigen (z. B. die sog. Übungsleiterpauschale).
3.4.2 Abzugs-/Freibeträge
Von diesem Familienroheinkommen können Abzugsbeträge und Freibeträge abgezogen werden. Dies sind beispielsweise:
- pauschal jeweils 10 % für die Leistung von Steuern vom Einkommen, für die Leistung von Pflichtbeiträgen zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung und für die Leistung von Pflichtbeiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung. Freiwillige Beiträge zur Sozialversicherung sowie Beiträge zu privaten Krankenversicherungen und Lebensversicherungen werden in der tatsächlich geleisteten Höhe abgezogen, jedoch höchstens 10 %;
- 1.800 EUR für jedes schwerbehinderte und zu berücksichtigende Haushaltsmitglied und einem Grad der Behinderung (GdB) von 100 % oder unter 100 %, sofern Pflegebedürftigkeit i. S. d. § 14 SGB XI und eine häusliche Kurzzeitpflege oder teilstationäre Pflege erfolgt;
- 1.320 EUR, wenn ein berücksichtigungsfähiges Haushaltsmitglied ausschließlich mit 1 Kind oder mehreren Kindern Wohnraum gemeinsam bewohnt und mindestens eines der Kinder noch nicht 18 Jahre alt ist und Kindergeld bewilligt wurde;
- 750 EUR für jedes zu berücksichtigende Haushaltsmitglied, das Opfer einer nationalsozialistischen Verfolgung oder entsprechend i. S. d. Bundesentschädigungsgesetzes (BEG) gleichgestellt ist;
- ein Betrag in Höhe des Einkommens des Kindes, jedoch höchstens 1.200 EUR, wenn es ein Haushaltsmitglied und noch nicht 25 Jahre alt ist.
3.4.3 Freibetrag bei Grundrentenzeiten
Sofern ein zu berücksichtigende Haushaltsmitglied mindestens 33 Jahre an Grundrentenzeiten erreicht hat, wird bei der Ermittlung des Gesamteinkommens ein jährlicher Freibetrag abgezogen.
Der Freibetrag beträgt 1.200 EUR vom jährlichen Einkommen aus der gesetzlichen Rente. Hinzu kommen weitere 30 % der Rente, die 1.200 EUR übersteigt, höchstens aber das 6-fache der Regelbedarfsstufe 1 (seit 1.1.2024: 563 EUR, also höchstens 3.378 EUR).
Grundrenten-Freibetrag
Frau A hat mehr als 33 Jahre Grundrentenzeiten zurückgelegt. Ihre Rente beträgt monatlich 780 EUR, also jährlich 9.360 EUR. Sie erhält einen Freibetrag i. H. v. 1.200 EUR. Außerdem erhält sie einen weiteren Freibetrag i. H. v. 30 % der 1.200 EUR übersteigenden Rente (9.360 EUR – 1.200 EUR) x 0,3 = 2.448 EUR.
Die Summe der beiden Freibeträge (1.200 EUR + 2.448 EUR) beträgt 3.648 EUR; der Freibetrag wird deshalb auf 3.378 EUR begrenzt.
3.4.4 Abzug von Unterhaltsverpflichtungen
Vom Familienroheinkommen können auch Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen bis zu dem in einem Unterhaltstitel, Bescheid oder einer notariell beurkundeten Unterhaltsvereinbarung festgesetzten Betrag abgezogen werden. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, können Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtunge...