Zum Jahreseinkommen gehören z. B. folgende Positionen:
- steuerfreie Beträge von Versorgungsbezügen,
- steuerfreie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit,
- steuerfreies Arbeitsentgelt aus einer geringfügigen Beschäftigung,
- Sparer-Pauschbetrag, soweit die Kapitalerträge 100 EUR übersteigen,[1]
- Arbeitslosengeld,
- der nach § 3 Nr. 3 EStG steuerfreie Betrag von Abfindungen wegen einer vom Arbeitgeber oder gerichtlich ausgesprochenen Auflösung des Dienstverhältnisses,
- die nach § 3 Nr. 1b EStG steuerfreie Rente wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit nach §§ 56 ff. SGB VII
- die Hälfte der Berufsausbildungsbeihilfe nach SGB III,
- die Hälfte des Zuschusses der Ausbildungsförderung nach dem BAföG,
- die Hälfte der steuerfreien Zuschüsse zum Mutterschaftsgeld, soweit sie nicht auf das Elterngeld angerechnet werden,
- Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz.
Sind Leistungen steuerfrei und in der Aufzählung des § 12 Abs. 2 WoGG nicht genannt, sind sie auch nicht als Einkommen zu berücksichtigen (z. B. die sog. Übungsleiterpauschale[2]).
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