Arbeitslosengeld für Studenten
Studenten können – so die gesetzliche Vermutung - nur versicherungsfreie Beschäftigungen ausüben. Wann diese Beschäftigungen neben dem Studium versicherungsfrei sind, erfahren Sie hier. Beginnt das Studium für den Studierenden erst mit Beginn der Lehrveranstaltungen, so kann diese Vermutung widerlegt werden.
Arbeitslose Frau begehrt Arbeitslosengeld bis Vorlesungsbeginn
Eine ehemals als Sachbearbeiterin tätige Frau bezog nach Aufhebung ihres Arbeitsvertrags Arbeitslosengeld. Nachdem sie der Bundesagentur für Arbeit (BA) mitgeteilt hatte, dass sie ein Studium der Betriebswirtschaft aufnehmen werde, hob die BA die Bewilligung des Arbeitslosengeldes ab Semesterbeginn (1.9.2010) auf.
Als eingeschriebene Studentin könne sie nur eine versicherungsfreie Beschäftigung ausüben und stehe dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung. Die 29-jährige Frau ist hingegen der Auffassung, dass dies für die Zeit zwischen Semesterbeginn und Vorlesungsbeginn (4.10.2010) nicht gelte.
Verfügbarkeit bis zum Beginn der Lehrveranstaltungen
Die Richter beider Instanzen gaben der Studentin Recht. Allein durch die Immatrikulation sei keine wesentliche Änderung in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen eingetreten, aufgrund derer die Bewilligung des Arbeitslosengeldes aufzuheben gewesen sei. Denn die Studentin habe nachgewiesen, dass sie in der Zeit zwischen Semesterbeginn und Vorlesungsbeginn keinen Studienanforderungen ausgesetzt gewesen sei und ihr Studium im 1. Fachsemester tatsächlich erst am 4.10.2010 begonnen habe. Somit habe – so die Richter – die Studentin bis zum 3.10.2010 der Arbeitsvermittlung zur Verfügung gestanden. Die gesetzliche Vermutung sei insoweit widerlegt.
Hessisches LSG, Urteil v. 30.3.2015, L 9 AL 148/13, die Revision wurde nicht zugelassen
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