SGB II: Kostenübernahme eines gebrauchten Computers für Homeschooling
Im Juni 2020 beantragte eine Leistungsempfängerin von Arbeitslosengeld II aus Thüringen die Übernahme der Kosten für einen Computer und Drucker samt Zubehör beim Jobcenter. Hintergrund war der Schulunterricht der 13-jährigen Tochter, der aufgrund der Corona-Pandemie nur noch online stattfand. Lediglich ein internetfähiges Smartphone war im Haushalt vorhanden. Das Jobcenter lehnte den Antrag ab, sodass die Leistungsempfängerin beim Sozialgericht Nordhausen einen Eilantrag gerichtet auf Kostenübernahme stellte. Das Sozialgericht lehnte den Antrag ab.
LSG bestätigt Mehrbedarf gemäß § 21 SGB II
Das LSG Thüringen entschied zugunsten der Leistungsempfängerin. Ihr stehe ein Anspruch auf Kostenübernahme für die Anschaffung eines Computers nebst Zubehör zu. Der Mehrbedarf begründe sich nach § 21 Abs. 6 SGB II. Die Anschaffung der Geräte sei mit der erfolgten Schließung des Präsenzunterrichts zur Verwirklichung des Rechts des Kindes auf Bildung und der Chancengleichheit erforderlich geworden. Die Möglichkeit, die Schulaufgaben in ausgedruckter Form in der Schule abzuholen, sei kein für einen den Modalitäten der Computernutzung entsprechender Ersatz.
Verwendung von gebrauchten Geräten ist zumutbar
Nach Auffassung des LSG ist zu beachten, dass das Leistungssystem des SGB II keinen Anspruch auf bestmögliche Versorgung vermittelt. Vielmehr garantiere es die Befriedigung einfacher und grundlegender Bedürfnisse. Daher sei es grundsätzlich zumutbar, gebrauchte Geräte zu verwenden.
Hinweis: Thüringer Landessozialgericht, Beschluss v. 8.1.2021, L 9 AS 862/20 B ER
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