Inklusion: Sozialhilfeträger muss Integrationshelfer bezahlen

Der Träger der Sozialhilfe muss einem verhaltensauffälligen Schüler einen Integrationshelfer zur Begleitung während des Schulunterrichts zur Verfügung stellen. Nach einem LSG-Urteil im Eilverfahren darf der Streit um die Kosten für Inklusion nicht zulasten von Kindern gehen.

Aufgrund einer Erkrankung ist der antragstellende Schüler in seiner kognitiven und emotionalen Entwicklung beeinträchtig. Dies führt zu erheblichen Verhaltensauffälligkeiten, die keine altersentsprechende Teilnahme am Schulunterricht ermöglicht. Ein Schulbesuch ist nur durch eine 1:1-Betreuung während Unterricht und Pausen möglich.

Schule müsse Funktion des Integrationshelfers übernehmen

Der Sozialhilfeträger lehnte die Leistungspflicht für den Integrationshelfer ab, was auch vom Sozialgericht Düsseldorf bestätigt wurde. Der betroffene Schüler besuche eine Schule mit inklusivem Unterricht von behinderten und nichtbehinderten Kindern und. Bei ihm sei bereits ein sonderpädagogischer Förderungsbedarf anerkannt und er erhalte für die Dauer von 7 Unterrichtsstunden pro Woche sonderpädagogische Förderung durch eine dafür bereitgestellte Lehrkraft. Die Schule müsse die Funktionen und Aufgaben eines Integrationshelfers  übernehmen, wodurch sich keine weitere Leistungspflicht der Kommune (als Träger der Sozialhilfe) ergebe.

Eingliederungshilfe umfasst auch Kosten für einen Integrationshelfer

Der 9. Senat des Landessozialgerichts (LSG) Nordrhein-Westfalen hat jedoch den Kreis als Sozialhilfeträger verpflichtet, den Integrationshelfer als Maßnahme der Eingliederungshilfe zu finanzieren (Urteil v. 7.1.2014, L 9 SO 429/13 B ER). Der Sozialhilfeträgers können auch die Kosten für eigentlich zum Aufgabenbereich der Schulverwaltung gehörende Maßnahmen tragen. Ausgenommen von der Leistungspflicht des Sozialhilfeträger seinen nur  im Kernbereich der pädagogischen Arbeit der Schule liegende Maßnahmen (z. B. der Unterrichts selbst).

Die Unterstützung eines behinderten Schülers durch einen Integrationshelfer gehöre jedoch nicht zum pädagogischen Kernbereich. Dies gilt selbst dann, wenn der Integrationshelfer pädagogische Aufgaben übernehme, wie z.B. die Anleitung zur Konzentration auf den Unterricht.

Politischer Streit um Inklusion

Das LSG verkenne jedoch nicht die Gefahr, dass eigentlich das Land die Gewährleistungsfunktion für einen funktionierenden Schulbetrieb habe. Letztlich würden die Kommunen als Träger der Sozial- und Jugendhilfe aufgrund organisatorischer Mängel und einer unzureichenden Personalausstattung der Schulen die finanziellen Belastungen finanziell belastet - wie im konkreten Fall mit den Kosten für den Integrationshelfer -. Allerdings dürfe diese in erster Linie politische Problematik nicht zu Lasten der behinderten Kinder und Jugendlichen gehen. 

LSG Nordrhein-Westfalen

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