Krankenkasse muss Behindertem die Schulweg-Begleitung bezahlen
Ein Streit über die Zuständigkeit von Behörden darf nicht zu Lasten des Betroffenen gehen. Eine Krankenkasse muss deshalb einem schwerbehinderten Schüler die Kosten für seine Begleitung auf dem Schulweg auch dann zahlen, wenn es sich eigentlich um eine Leistung der Sozialhilfe handelt. Das hat das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen in einem Eilverfahren entscheiden (Az.: L 4 KR 65/17 B ER). Der betroffene Schüler hatte gegen die Krankenkasse geklagt, nachdem der Kreis für die Begleitung nicht zahlen wollte.
Sozialhilfeträger: Ablehnung aufgrund medizinischer Notwendigkeit
Der 1998 geborene Schüler leidet an einer schweren Mehrfachbehinderung mit Epilepsie. Für ihn sind ein Grad der Behinderung von 100 sowie die Merkzeichen G, H, RF und aG anerkannt. Für seinen Weg zur Schule besteht das Erfordernis einer ständigen Begleitung. Der als Sozialhilfeträger zuständige Landkreis Wittmund hatte die Kostenübernahme mit der Begründung abgelehnt, er sei nicht zuständig, weil die Begleitung aus medizinischen Gründen notwendig sei.
LSG: Krankenkasse zur Kostenübernahme verpflichtet
Die Krankenkasse dagegen lehnte den Antrag ab mit dem Hinweis, sie sei nicht zuständig, da es sich nicht um eine medizinische Hilfeleistung handele. Das Gericht verpflichtete nun allerdings die Kasse zur Kostenübernahme, auch wenn eigentlich der Sozialhilfeträger zuständig sei. Zur Begründung wurde auf Details im Sozialgesetzbuch verwiesen.
Weiteres Verfahren
In einem weiteren Verfahren könne noch geklärt werden, ob die Kasse nicht doch das Geld vom Landkreis bekommt, sagte ein Gerichtssprecher. Der Beschluss ist rechtskräftig.
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