Pflegehilfe: Sozialamt kann von Schwiegersohn Auskunft verlangen

Auch der Schwiegersohn des Empfängers von Pflegehilfsleistungen ist bei Anfrage zur Auskunft gegenüber dem Sozialamt verpflichtet.

Das Landessozialgericht (LSG) Rheinland-Pfalz hat mit einem Beschluss das Urteil des Sozialgerichts Koblenz sowie die Bescheide des Sozialhilfeträgers zum Auskunftsverlangen des Sozialamts bestätigt. In dem Fall ging es um die Frage, ob das Sozialamt auch Auskünfte vom Schwiegersohn der Empfängerin von Leistungen zur Pflegehilfe nach SGB XII verlangen kann. Das LSG entschied zuungunsten des Schwiegersohns.

Auskunftsverlangen gegenüber dem Schwiegersohn bei Pflegehilfe 

In dem Streitfall gewährte die Kreisverwaltung Mayen-Koblenz der Hilfeempfängerin bis zu ihrem Tod Pflegehilfe. Sie verlangte jedoch sowohl von der Tochter als auch dem Schwiegersohn Auskunft zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen. Diese Auskünfte benötigte die Verwaltung, um festzustellen, ob eine Unterhaltspflicht der Tochter gegenüber der Pflegehilfeempfängerin vorlag.

Keine verfassungsrechtlichen Bedenken 

Der Schwiegersohn war jedoch der Ansicht, dass er nicht zur Auskunft verpflichtet sei. Er war der Ansicht, das Auskunftsverlangen verstoße gegen das verfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgebot. Diese Auffassung teilte das Gericht nicht. Ein nicht getrennt lebender Ehegatte sei nicht mit einem unverheirateten Lebenspartner vergleichbar. Die Unterhaltspflicht verstößt nach Auffassung des LSG auch nicht gegen das Grundrecht auf Schutz von Ehe und Familie.

(LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss v. 18.2.2016, L 5 SO 78/15)

Pressemitteilung LSG Rheinland-Pfalz

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