Rücknahme eines Bewilligungsbescheides
Das Sozialgericht Gießen (SG Gießen) hat deshalb der Klage eines Ehepaares stattgegeben.
Das Jobcenter zahlte den Eheleuten als Bedarfsgemeinschaft im ersten Quartal 2011 Leistungen. Gleichzeitig floss den Eheleuten Einkommen in Höhe von ca. 3.800 EUR zu. Die Behörde machte deshalb im Mai 2011 die Erstattung von 650 EUR überzahlter Leistungen geltend. Auf Grund eines Formfehlers hob sie die Erstattungsentscheidung im November 2011 wieder auf. Nach einer Neuberechnung forderte das Jobcenter im August 2013 erneut Geld von den Klägern zurück, diesmal 1.300 EUR.
Zu späte Rücknahme des Bewilligungsbescheides
Die Klage hiergegen hatte Erfolg. Das Gericht vertrat die Auffassung, die Behörde habe die Jahresfrist für die Aufhebung der überzahlten Leistungen verstreichen lassen. Nach der gesetzlichen Regelung müsse die Behörde die Leistungsbewilligung innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen zurücknehmen, welche die Rücknahme der Zahlungen für die Vergangenheit rechtfertigten. Dies sei der Zeitpunkt, an dem die Bewilligungsentscheidung erstmals aufgehoben worden sei, hier im Mai 2011. Die Jahresfrist sei daher bereits im Mai 2012 abgelaufen.
Das Urteil ist rechtskräftig. SG Gießen, Urteil v. 5.5.2015, S 22 AS 629/13.
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