Keine Ablaufhemmung durch Anfechtung eines nichtigen Verwaltungsakts

Sachverhalt:
Im Streitfall ging es verkürzt dargestellt um die verfahrensrechtliche Frage, ob ein negativer Feststellungsbescheid für 2003, der aufgrund einer in 2005 abgegebenen Feststellungserklärung ergeht und nicht an alle Feststellungsbeteiligten einzeln, sondern an die Gesellschaft bekannt gegeben wird, angefochten und hierdurch die Ablaufhemmung des § 171 Abs. 3a AO ausgelöst werden kann. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass ein Bekanntgabefehler vorliegt, der auch nicht durch eine nachfolgend ergangene Einspruchsentscheidung geheilt werden konnte. Da somit die Feststellungsfrist am 31.12.2009 abgelaufen sei, könne die in 2013 erhobene Klage nicht mehr zum Erlass eines negativen Feststellungsbescheides für 2003 führen.
Entscheidung:
Die eingelegte Klage blieb erfolglos. Das Finanzgericht entschied, dass die Bekanntgabe des negativen Feststellungsbescheides zwingend an alle betroffenen Gesellschafter hätte erfolgen müssen. Da dies nicht erfolgt war, ist der Bescheid nichtig und damit unwirksam. In einem derartigen Fall kann auch keine wirksame Bekanntgabe durch Übersendung an einen Empfangsbevollmächtigten im Sinne von § 183 AO erfolgen, da diese Vorschrift bei negativen Feststellungsbeteiligten keine Anwendung findet.
Dieser zur Nichtigkeit des Bescheides führende Bekanntgabemangel konnte auch nicht im Rahmen einer Einspruchsentscheidung geheilt werden. Zwar erhält das Finanzamt durch die Einspruchsentscheidung die Gelegenheit, dem Verwaltungsakt die maßgebliche Gestalt zu geben und diese ordnungsgemäß bekannt zu geben. Dies gilt jedoch dann nicht, wenn erstmals mit der Einspruchsentscheidung bestimmt wird, wem gegenüber als Inhaltsadressaten eine Regelung getroffen werden soll. Denn es ist mit dem Sinn und Zweck des Einspruchsverfahrens unvereinbar, dass ein infolge inhaltlicher Unbestimmtheit nichtiger Verwaltungsakt erstmalig mittels einer Einspruchsentscheidung wirksam erlassen wird.
Im Streitfall hatte dies zur Folge, dass durch die Anfechtung des unwirksamen Verwaltungsaktes der Ablauf der Festsetzungsfrist für das Jahr 2003 nicht unterbrochen worden war, denn nur ein rechtswirksamer Verwaltungsakt ist geeignet, die Festsetzungsfrist zu wahren und eine Ablaufhemmung herbeizuführen. Eine zur Beseitigung des Rechtsscheins eines unwirksamen Bescheids vorgenommene Anfechtungsklage hat ebenfalls keine den Ablauf der Verjährungsfrist hemmende Wirkung.
Praxishinweis:
Die zu Lasten des Klägers ergangene, allein auf den verfahrensrechtlichen Versäumnissen beruhende Entscheidung zeigt einmal mehr die Bedeutung des Verfahrensrechts im Besteuerungsverfahren und insbesondere im Rechtsbehelfsverfahren. Im Streitfall hätte der Ablauf der Feststellungsfrist, wäre die Nichtigkeit des Feststellungsbescheides erkannt worden, u.a. durch einen Antrag auf Feststellung der Besteuerungsgrundlagen (§ 171 Abs. 3 AO) vermieden werden können.
FG Hamburg, Urteil v. 11.3.2015, 2 K 194/13, Haufe Index 7758006
-
Vermietung an den Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
666
-
Sonderausgabenabzug für einbehaltene Kirchensteuer auf Kapitalerträge aus anderen Einkunftsarten
645
-
Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nach § 268 AO ist unwiderruflich
515
-
Abzug von Fahrtkosten zur Kinderbetreuung
508
-
Abschreibung für eine Produktionshalle
488
-
Berechnung der Zehn-Jahres-Frist bei sanierungsrechtlicher Genehmigung
444
-
Selbst getragene Kraftstoffkosten bei der 1 %-Regelung
373
-
Teil 1 - Grundsätze
334
-
Ortsübliche Vermietungszeit für eine Ferienwohnung
290
-
5. Gewinnermittlung
271
-
Bewertung von Grundstücken als Verwaltungsvermögen eines Unternehmens
25.04.2025
-
Keine steuerliche Förderung nach der Wohnraumoffensive für Ersatzneubauten
25.04.2025
-
Zurechnungsbesteuerung für Stiftungen nach dem AStG europarechtswidrig
24.04.2025
-
Alle am 24.4.2025 veröffentlichten Entscheidungen
24.04.2025
-
Verfassungsmäßigkeit der Grundsteuer in Sachsen
24.04.2025
-
Schuldzinsenabzug bei unentgeltlicher Übertragung eines Teils des Vermietungsobjekts
22.04.2025
-
Abzweigung von Kindergeld bei mangelnder Unterhaltsbedürftigkeit des Kindes
22.04.2025
-
Aufwendungen für die Ablösung eines Zinsswaps
22.04.2025
-
Abzugsfähigkeit von Umzugskosten wegen Einrichtung eines Arbeitszimmers
22.04.2025
-
Alle am 17.4.2025 veröffentlichten Entscheidungen
17.04.2025