Sozialhilfe ohne Aufenthaltsrecht

Haben Personen kein Aufenthaltsrecht erhalten sie auch keine Leistungen der Sozialhilfe. Diesen Grundsatz sieht das SGB XII vor. Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg hat nun mit einem Urteil eine Entscheidung gegen diesen Grundsatz getroffen.

Entsprechend dem Urteil der Potsdamer Richter können EU-Bürger ohne Aufenthaltsrecht Überbrückungsleistungen beim Sozialamt beantragen, solange die Ausländerbehörde keine Ausweisungsverfügung erlassen hat. Einem Sprecher des Gerichts zufolge "betritt dieses Urteil Neuland", da es entgegen der Regel entscheide, dass Menschen ohne Aufenthaltsrecht keine Sozialhilfe bekommen.

Vorinstanz: Keine Leistungen aufgrund fehlendem europarechtlichem Aufenthaltsrecht

Geklagt hatte eine in Prag geborene Frau, die sowohl die tschechische als auch die syrische Staatsangehörigkeit besitzt, lange in Syrien gelebt hat und kriegsbedingt 2015 nach Deutschland eingereist war. Das Sozialgericht Potsdam hatte die Klage in erster Instanz abgewiesen. Zur Begründung hieß es, die Klägerin habe keinen Anspruch auf reguläre Leistungen der Sozialhilfe, weil sie kein europarechtliches Aufenthaltsrecht habe.

LSG: Anspruch auf Überbrückungsleistungen besteht 

Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg hat nun zugunsten der Klägerin entschieden und ihr Überbrückungsleistungen zuerkannt. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Es wurde Revision beim Bundessozialgericht eingelegt.

Überbrückungsleistungen sind Mindestleistungen zur Sicherung des laufenden Lebensunterhalts. Sie sind niedriger als die regulären Leistungen der Sozialhilfe und zeitlich befristet - beispielsweise bis zu einer möglichen Ausreise.

Hinweis: LSG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 11.7.2019, L 15 SO 181/18

dpa

Schlagworte zum Thema:  Sozialhilfe, SGB