Wohngeldgesetz soll geändert werden

Nach Angaben des federführenden Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung bedürfen einige Regelungen des Wohngeldgesetzes (WoGG) einer Präzisierung. Dies betreffe insbesondere die Vorschrift des § 33 Abs. 5 WoGG, die den automatisierten Datenabgleich im Wohngeldverfahren regelt. Die Vorschrift dient der Vermeidung rechtswidriger Inanspruchnahme des Wohngeldes und soll helfen, Haushaltsmittel des Bundes und der Länder effektiv einzusetzen. Im Fall der Überzahlung ergebe sich ein entsprechendes Rückforderungspotenzial, das allerdings mit zunehmender Aufdeckung rechtswidriger Inanspruchnahme auf absehbare Zeit sinken wird.
Weniger Missbrauch durch automatischen Datenabgleich
Diejenigen Länder, die den automatisierten Datenabgleich bereits eingeführt haben (Nordrhein-Westfalen, Hamburg, Berlin und Baden-Württemberg) hätten mit seiner Hilfe insbesondere bei der Antragstellung verschwiegene Kapitalerträge aufdecken und so einen überhöhten Leistungsbezug verhindern können. Nordrhein-Westfalen habe etwa ein Rückforderungspotenzial im ersten Datenabgleich von rund 9 Mio. EUR und im vierten Datenabgleich von noch rund 1 Mio. EUR realisieren können.
Des Weiteren ist vorgesehen, dass die Kosten des automatisierten Datenabgleichs, die bei der Datenstelle des Trägers der Rentenversicherung für die Durchführung und Ermittlung des automatisierten Datenabgleichs entstehen, die Länder tragen sollen. Hierzu soll eine entsprechende Ermächtigungsgrundlage in § 38 Nr. 3 WoGG geschaffen werden.
Die Einkommensanrechnungsvorschrift von weitergeleitetem Pflegegeld nach § 14 Abs. 2 Nr. 26 WoGG wird präzisiert.
Kreditinstitute, die Auskünfte erteilen, die der Ermittlung des wohngeldrechtlichen Einkommens dienen, sollen in Zukunft eine Entschädigung hierfür erhalten.
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