Auswirkungen der Minijob-Reform auf die Familienversicherung
In der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung sind Familienangehörige des Mitglieds unter bestimmten Voraussetzungen beitragsfrei mitversichert. Zu den Voraussetzungen gehört ein maximal zulässiges Einkommen.
Es gelten 2 Einkommensgrenzen zur Familienversicherung
Das regelmäßige Gesamteinkommen des Familienangehörigen darf im Jahr 2013 den Betrag von 385 EUR im Monat nicht übersteigen.
Daneben gibt es noch eine zweite Einkommensgrenze: Wird ein Minijob ausgeübt, darf das Gesamteinkommen die Grenze von 450 EUR im Monat nicht übersteigen. Da sich das Gesamteinkommen aus den Einkünften im Sinne des Einkommensteuerrechts ergibt, müssen von den Bruttoeinnahmen die Werbungskosten abgezogen werden. Bei einer Beschäftigung werden dazu der Arbeitnehmerpauschbetrag von 1.000 EUR pro Kalenderjahr oder die tatsächlichen höheren Werbungskosten in Abzug gebracht. Das gilt allerdings nur, wenn das Arbeitsentgelt aus der Beschäftigung nicht pauschalbesteuert wurde.
Übergangsregelungen für Minijobber mit einem Entgelt von 400,01 bis 450 EUR
Die im Zuge der Minijob-Reform geschaffenen Übergangsregelungen können sich auch auf die Familienversicherung auswirken. Ein Beschäftigter, der im Jahre 2012 ein monatliches Entgelt von z. B. 420 EUR erzielt hat, war grundsätzlich krankenversicherungspflichtig (wegen Überschreiten der bis 31.12.2012 geltenden Entgeltgrenze von 400 EUR). Ab 1.1.2013 unterliegt der Arbeitnehmer nach neuem Recht in der Beschäftigung nicht mehr der Krankenversicherungspflicht (Entgeltgrenze 450 EUR).
Nach der Übergangsregelung des § 7 Abs. 3 Satz 1 SGB V kommt ein Fortbestand der Krankenversicherungspflicht für eine nach dem neuen Recht geringfügig entlohnte Beschäftigung nur in Betracht, wenn der Arbeitnehmer von diesem Zeitpunkt an nicht die Voraussetzungen für eine Familienversicherung erfüllt. Da die Einkommensgrenze für die Familienversicherung ab 2013 jedoch ebenfalls 450 EUR beträgt, kann der Arbeitnehmer im geschilderten Sachverhalt die beitragsfreie Familienversicherung in Anspruch nehmen.
Weitere Einkünfte müssen bei der Familienversicherung beachtet werden
Zu einem anderen Ergebnis kommt man allerdings, wenn der Beschäftigte noch weitere Einnahmen wie z. B. Kapitaleinkünfte hat. Bei einem Minijob mit Entgelt in Höhe von z. B. 420 EUR wird dann zwar die seit 1.1.2013 geltende Einkommensgrenze für Minijobs unterschritten. Nach der Übergangsregelung besteht die Krankenversicherungspflicht fort, sofern kein Anspruch auf die Familienversicherung besteht. Werden nun neben der Beschäftigung noch weitere, zum Gesamteinkommen hinzuzurechnende, Einnahmen erzielt und damit die Einkommensgrenze zur Familienversicherung (2013: 450 EUR) überschritten, besteht kein Familienversicherungsanspruch. Der Beschäftigte bleibt dann in seinem Minijob weiterhin kranken- und pflegeversicherungspflichtig.
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