Pflegende Angehörige sind künftig besser abgesichert
Das PNG greift in viele Bereiche der Sozialversicherung ein und beschränkt sich nicht nur auf das SGB XI (Pflegeversicherung). Eine der weitgehendsten Änderungen findet im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung statt. Sie betrifft die Zahlung von Rentenversicherungsbeiträgen durch die Pflegeversicherung für nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen. Diese erfolgt für die Zeit, in der ein Pflegebedürftigen wenigstens 14 Stunden wöchentlich in seiner häuslichen Umgebung gepflegt wird (Versicherungspflicht der Pflegepersonen, § 3 Satz 1 Nr. 1a SGB VI).
Neu: Zusammenrechnung des Aufwands bei mehreren Pflegebedürftigen
Die für die Versicherungspflicht geforderte Stundenzahl von mindestens 14 Wochenstunden kann ab Jahresbeginn 2013 auch durch Zusammenrechnung der Pflege mehrerer pflegebedürftiger Personen erfüllt werden. Voraussetzung ist unverändert, dass die zu pflegende(n) Person(en) Leistungen aus der Pflegeversicherung erhalten. Die Änderung erlaubt damit künftig ein Zusammenrechnen der Pflegezeiten von 2 oder mehreren Pflegebedürftigen. Dadurch werden Pflegepersonen in die Rentenversicherung mit einbezogen, die z. B. 2 behinderte Kinder im Umfang von jeweils unter 14 Stunden wöchentlich, aber beide insgesamt über 14 Stunden wöchentlich pflegen. Aber: Nicht zusammengerechnet wird eine Pflegetätigkeit mit wenigstens 14 Stunden Wochenpflege mit einer anderen unter dieser Grenze bleibenden Pflegetätigkeit.
Der wöchentliche Mindestumfang von 14 Stunden Pflege musste bisher für einen einzelnen Pflegebedürftigen erreicht werden.
Entscheidung durch den Rentenversicherungsträger
Unverändert gilt: Die Versicherungspflicht der Pflegepersonen kommt beim Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen kraft Gesetzes zustande. Die Entscheidung über die Versicherungspflicht der Pflegepersonen in der Rentenversicherung trifft der Rentenversicherungsträger, die Pflegekassen dürfen an dieser Stelle nicht mitmischen. Allerding müssen die Pflegekassen entsprechend beraten und in den Fällen einer Pflege von unter 14 Stunden wöchentlich nachfragen, ob weitere Personen gepflegt werden (§ 44 Abs. 1 SGB XI).
Ehrenamtliche Pflegepersonen
Hierzu zählen in erster Linie Familienangehörige, Verwandte, aber auch Nachbarn, Freunde oder sonstige ehrenamtliche Helfer, die einen Pflegebedürftigen betreuen. Der ehrenamtlichen Tätigkeit als Pflegeperson steht eine berufliche Tätigkeit bis zu regelmäßig 30 Stunden wöchentlich nicht entgegen, wenn trotz der Berufstätigkeit bzw. selbstständigen Tätigkeit eine angemessene Versorgung und Betreuung des Pflegebedürftigen sichergestellt ist. Lediglich sporadische oder vorübergehende Hilfeleistungen werden von der Versicherungspflicht nicht erfasst.
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