Pflegetätigkeit: Was bringt sie für die Rente?
Grundsätzlich kann festgehalten werden, dass Versicherungspflicht in der Rentenversicherung (RV) für die Pflegeperson dann besteht, wenn:
- für den Pflegebedürftigen Leistungen aus der Pflegeversicherung gezahlt werden,
- mindestens 14 Stunden wöchentlich gepflegt wird,
- die Pflege auf Dauer (mindestens 2 Monate) ausgeübt wird,
- eine Erwerbstätigkeit von weniger als 30 Stunden in der Woche ausgeübt wird,
- der Pflegende noch keine Altersrente oder Pension bezieht.
Werden mehrere Personen unter 14 Stunden pro Woche gepflegt, werden diese Zeiten addiert.
Beitragshöhe und Auswirkungen auf die Rente
Besteht Versicherungspflicht zur RV, richten sich die Beiträge nach der festgestellten Pflegestufe und der wöchentlichen Pflegezeit. Der Einstieg erfolgt bei Pflegestufe 1 mit mindestens 14 Stunden in der Woche und einem monatlichen Beitrag von 135,82 EUR.
Dies entspricht einem Monatslohn von 720 EUR bzw. Jahreseinkommen von 8.640 EUR (gerundete Werte).
Hinweis |
Monatlicher Rentenanspruch von 7,12 EUR
Aus der vorgenannten monatlichen Beitragszahlung entsteht pro „Pflege-Jahr“ ein monatlicher Rentenanspruch von 7,12 EUR. Dies hört sich zunächst nicht viel an, entspricht aber genau dem Anspruch, der auch durch eine gleichwertige Berufstätigkeit entsteht.
Leider ist es nicht möglich, die Beiträge zusätzlich freiwillig auszustocken.
Beitragsmonate anrechnen auf andere Rentenarten
Wichtig ist auch zu erwähnen, dass die Pflichtbeiträge als Pflegeperson auch auf die Wartezeit anderer Rentenarten anrechenbar sind (z. B. Alters-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenrenten). Es können sogar dadurch neue Rentenansprüche entstehen. Jeder Monat, für den mindestens ein Tag Beitrag gezahlt wird, zählt als voller Monat.
Nicht immer Beitragszahlung aus der Pflege
Denkt man über Arbeitszeitgestaltung in der Beschäftigung nach, sollte unbedingt bedacht werden:
Arbeitet die Pflegeperson mehr als 30 Stunden wöchentlich, werden keine Beiträge aus der Pflegetätigkeit gezahlt. Nicht selten ist dies aber aus finanziellen Gründen nötig. Die Pflegeperson geht in diesem Fall in „Beitragssachen Pflege“ leer aus.
Und: Ist die Pflegeperson selber schon Altersrentner, werden auch keine Beiträge mehr gezahlt. D. h., die vielen Jahre der Pflege in höherem Alter werden nicht finanziell anerkannt und sind auch im Nachhinein nicht rentensteigernd.
Tipp für die Pflegeperson
Ansprüche mit Blick auf die RV sollten auf jeden Fall genau hinterfragt werden, auch wenn ein monatlicher Rentenanspruch von mindestens 7,12 EUR zunächst nicht hoch erscheint. Und Sie erwerben einen Rentenanspruch, ohne eigene Beiträge zu zahlen.
Wenden Sie sich an die zuständige Pflegekasse zur Beratung und Antragstellung.
-
Die Sachbezugswerte 2025
6.997
-
Sozialversicherungswerte: Beitragsbemessungsgrenze (BBG) 2025
3.4692
-
Altersvollrentner im Minijob
2.8543
-
Einkommensgrenze bei Familienangehörigen beachten
2.021
-
Beitrag zur Pflegeversicherung soll 2025 steigen
1.3371
-
Wann besteht ein Anspruch auf Familienversicherung?
1.065
-
Datenübermittlung: Krankenkassen melden gezahlte Beiträge an das Finanzamt
814
-
Ermittlung des Gesamteinkommens im Rahmen der Familienversicherung
811
-
Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträge durch Arbeitnehmer möglich
738
-
Vorzeitiges Ende der Elternzeit bei neuer Schwangerschaft
6211
-
Beitrag zur Pflegeversicherung steigt 2025
20.12.20241
-
Rentenversicherungsbeitrag bleibt 2025 stabil
10.12.2024
-
Sozialversicherungsrechtlicher Status von Reportern
26.11.2024
-
Sozialversicherungswerte: Beitragsbemessungsgrenze (BBG) 2025
25.11.20242
-
Die Sachbezugswerte 2025
22.11.2024
-
Versicherungspflicht von Lehrenden immer einzelfallabhängig
12.11.2024
-
Kein Freibetrag für freiwillig versicherte Betriebsrentner
11.11.2024
-
Durchschnittlicher Zusatzbeitrag 2025 steht fest
07.11.20241
-
Beiträge für Studierende steigen ab Oktober 2024
01.10.2024
-
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung werden auf das Gesamteinkommen angerechnet
23.09.2024