Pflegetagebuch genügt als Nachweis des Pflegeumfangs
Pflegepersonen sind rentenversicherungspflichtig, wenn ein Pflegebedürftiger mit Anspruch auf Pflegeversicherungsleistungen in der häuslichen Umgebung nicht erwerbsmäßig gepflegt wird. Allerdings muss der Pflegeumfang wenigstens 14 Wochenstunden betragen, damit die Pflegekasse die Rentenversicherungsbeiträge zahlt.
Rentenversicherungspflicht der Pflegeperson wurde abgelehnt
Eine Frau aus pflegte ihre Schwiegermutter. Die inzwischen Verstorbene bezog Pflegegeld nach Pflegestufe I. Die Frau beantragte bei der Pflegekasse, ihre Rentenversicherungspflicht als nicht erwerbsmäßige Pflegeperson zu prüfen und Rentenversicherungsbeiträge zu zahlen. Die Rentenversicherungspflicht wurde von der Rentenversicherung abgelehnt. Denn der wöchentliche Pflegeaufwand liege unter 14 Stunden.
MDK hatte Pflegeumfang nicht individuell festgestellt
Die Frau berief sich auf das Gutachten des Medizinischen Dienstes (MDK). Der MDK-Gutachter habe den konkreten tatsächlichen Pflegeaufwand nicht ermittelt Das Gutachten enthalte keine Feststellung des Pflegeumfangs. Um den zeitlichen Aufwand der Pflege nachzuweisen, legte sie ein Pflegetagebuch vor. Ergänzend war der Umfang der hauswirtschaftlichen Versorgung dokumentiert. Aus diesen Aufzeichnungen ging ein Pflegeumfang von über 14 Stunden hervor.
Tipp: Lesen Sie mehr über die soziale Sicherung von nicht erwerbsmäßig tätigen Pflegepersonen. Daneben haben wir für Sie weitere Informationen zur Dokumentation im Pflegetagebuch (News v. 7.12.2012) und zur Messung des Pflegeaufwands (News v. 6.3.2013). |
Pauschalen sind für Pflegetätigkeit nicht maßgebend
Das Hessische Landessozialgericht (LSG) berief sich auf die Begutachtungsrichtlinien, nach denen der tatsächlich anfallende individuelle Hilfebedarf zu bewerten und der Zeitaufwand in Stunden abzuschätzen sei. Jedoch habe im vorliegenden Fall der MDK keine eigenen Feststellungen zum tatsächlichen Umfang der Pflege im medizinisch und pflegerisch notwendigen Bereich getroffen. Der MDK habe lediglich nicht maßgebliche Pauschalen herangezogen.
Durch Pflegetagebuch kann Rentenversicherungspflicht der Pflegeperson festgestellt werden
Laut LSG-Urteil seien aus diesem Grund die schlüssigen Angaben der klagenden Pflegeperson heranzuziehen. Es sei unstrittig, dass neben dem im Pflegetagebuch dokumentierten Grundpflegebedarf von täglich 51 Minuten mindestens 1 Stunde und 16 Minuten täglich für die hauswirtschaftliche Versorgung nötig gewesen sind. Damit sei ein Pflegebedarf von mehr als 14 Stunden wöchentlich nachgewiesen.
Das LSG Darmstadt bestätigte im Urteil v. 26.9.2013 (L 1 KR 72/11) die Rentenversicherungspflicht der Pflegeperson. Die Revision wurde nicht zugelassen.
-
Altersvollrentner im Minijob
3.7433
-
Sozialversicherungswerte: Beitragsbemessungsgrenze (BBG) 2025
3.3452
-
Einkommensgrenze bei Familienangehörigen beachten
2.050
-
Erhöhung der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge absehbar
1.940
-
GKV warnt vor steigendem Krankenversicherungsbeitrag 2025
1.442
-
Wann besteht ein Anspruch auf Familienversicherung?
1.407
-
Die voraussichtlichen Sachbezugswerte 2025
1.295
-
Datenübermittlung: Krankenkassen melden gezahlte Beiträge an das Finanzamt
924
-
Vorzeitiges Ende der Elternzeit bei neuer Schwangerschaft
7621
-
Ermittlung des Gesamteinkommens im Rahmen der Familienversicherung
663
-
Beiträge für Studierende steigen ab Oktober 2024
01.10.2024
-
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung werden auf das Gesamteinkommen angerechnet
23.09.2024
-
Sozialversicherungswerte: Beitragsbemessungsgrenze (BBG) 2025
17.09.20242
-
Erhöhung der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge absehbar
03.09.2024
-
Versicherungsrechtliche Statusbeurteilung von Ärzten im Notdienst
20.08.2024
-
Kurzzeitiger Teilrentenbezug: Kein Wechsel von privater in gesetzliche Krankenversicherung möglich
15.08.2024
-
Die voraussichtlichen Sachbezugswerte 2025
13.08.2024
-
Corona-Hilfen für Selbstständige als beitragspflichtiges Einkommen
15.07.2024
-
Reitlehrerin ohne eigene Pferde ist scheinselbstständig
25.06.2024
-
GKV warnt vor steigendem Krankenversicherungsbeitrag 2025
19.06.2024