Kinderbetreuung: Keine Sozialversicherungspflicht in Randzeiten
Geklagt hatte eine Kommune, die eine Kindertagesstätte betreibt. Im Rahmen eines Pilotprojektes bot sie über die Kinderbetreuung in der Kita hinaus eine so genannte Randzeitenbetreuung in Form der Kindertagespflege gem. § 22 SGB VIII an und erteilte der beigeladenen Tagespflegeperson eine Erlaubnis für die gleichzeitige Betreuung von maximal fünf Kindern in den Räumen der städtischen Kindertagesstätte.
Verbindliche Erklärung zwischen Tagespflegerin und Eltern
Deren Betreuung erfolgte auf der Grundlage einer „Verbindlichen Erklärung“ zu dem zusätzlichen, über die Öffnungszeiten der Kita hinausgehenden Betreuungsbedarf, die von der Tagespflegerin und den Erziehungsberechtigten unterzeichnet wurde. Vertragliche Vereinbarungen zwischen den Erziehungsberechtigten und der Kommune bestanden nicht.
DRV und Vorinstanz bestätigten Sozialversicherungspflicht
Der beklagte Rentenversicherungsträger und nachfolgend das Sozialgericht Köln nahmen eine Versicherungspflicht der Tagespflegerin in allen Zweigen der Sozialversicherung an. Deren Entscheidungen hat das LSG nun korrigiert.
Keine Sozialversicherungspflicht: LSG korrigiert bisherige Entscheidungen
In der Gesamtabwägung überwögen in diesem Einzelfall deutlich die Gesichtspunkte für das Vorliegen einer selbstständigen Tätigkeit und damit der Versicherungsfreiheit in den verschiedenen Zweigen der Sozialversicherung, zumal sich die gesetzlich ausdrücklich hervorgehobenen Kriterien für eine abhängige Beschäftigung, Weisungsgebundenheit und Eingliederung in die Arbeitsorganisation, auch nach der Beweisaufnahme nicht feststellen ließen.
Keine inhaltliche/personelle Verzahnung
Insbesondere habe die Tagespflegeperson mit der Kommune einen Dienstvertrag ohne arbeitsvertragstypische Regelungen geschlossen, der auch so praktiziert worden sei. Zudem seien die beiden Bereiche des dualen Betreuungssystems (Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege) hier weder inhaltlich noch personell verzahnt.
Hinweis: LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 19.9.2018, L 8 R 800/16
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