Taxifahrer im "Mietmodell" sind nicht selbstständig tätig

Die Deutsche Rentenversicherung (DRV) Westfalen hatte von der Taxizentrale Sozialversicherungsbeiträge i. H. v. ca. 381.000 Euro nebst Säumniszuschlägen im Rahmen einer Betriebsprüfung nacherhoben. Das Sozialgericht lehnte den hiergegen gestellten Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Taxizentrale insoweit ab, als die Beiträge noch nicht verjährt waren.
Scheinselbstständigkeit: Weisungsrecht und Eingliederung in den Betrieb
Die DRV gehe zutreffend davon aus, dass die Fahrer der Taxis im vorliegenden "Mietmodell" abhängig beschäftigt im Sinne des § 7 Abs. 1 SGB IV seien und damit der Versicherungspflicht in den Zweigen der gesetzlichen Sozialversicherung unterlägen. Hierfür spreche, dass sie weder über eine Konzession nach dem Personenbeförderungsgesetz noch über ein eigenes Taxi verfügten. Die Fahrer stellten darüber hinaus lediglich ihre Arbeitskraft zur Verfügung, seien in den Betriebsablauf der Taxizentrale eingegliedert und unterlägen ebenso wie die festangestellten Mitarbeiter dem Weisungsrecht der Zentrale. Eine im Wesentlichen unterschiedliche Behandlung von festangestellten und im sog. Mietmodell arbeitenden Fahrern bei der Auftragsvergabe und -abwicklung durch die Taxizentrale habe nicht stattgefunden.
Welche Kriterien für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis und welche für eine selbstständige Tätigkeit sprechen, lesen Sie hier.
Fehlendes Unternehmerrisiko bestätigt Scheinselbstständigkeit
Die "Mietfahrer" trügen kein eigenes Unternehmerrisiko. Sie entrichteten keine zeitgebundene, sondern eine kilometerabhängige Vergütung für die Nutzung der Taxis und könnten die erzielten Erlöse als Arbeitsentgelt behalten. Das unternehmerische Risiko der Nichtinanspruchnahme der Taxis als wesentliche Betriebsmittel und entsprechender unwirtschaftlicher Wartezeiten sei bei der Taxizentrale verblieben.
Scheinselbstständigkeit: Wann echtes Unternehmerrisiko entsteht
Ein echtes Unternehmerrisiko entstehe jedoch erst dann, wenn wegen Arbeitsmangels nicht nur kein Einkommen erzielt werde, sondern zusätzlich auch Kosten für betriebliche Investitionen anfielen. Die hier faktisch gegebene umsatzabhängige Entlohnung der Taxifahrer mit dem Risiko eines geringeren Verdienstes für den Fall gehäufter Wartezeiten oder Leerfahrten stelle kein für die sozialversicherungsrechtliche Statusbeurteilung maßgebliches unternehmerisches Risiko dar.
Hinweis: SG Dortmund, Beschluss v. 5.2.2018, S 34 BA 1/18 ER
-
Die Sachbezugswerte 2025
2.8392
-
Altersvollrentner im Minijob
2.0633
-
Wann besteht ein Anspruch auf Familienversicherung?
1.272
-
Datenübermittlung: Krankenkassen melden gezahlte Beiträge an das Finanzamt
1.152
-
Einkommensgrenze bei Familienangehörigen beachten
1.048
-
Sozialversicherungswerte: Beitragsbemessungsgrenze (BBG) 2025
6252
-
Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträge durch Arbeitnehmer möglich
606
-
Ermittlung des Gesamteinkommens im Rahmen der Familienversicherung
573
-
Vorzeitiges Ende der Elternzeit bei neuer Schwangerschaft
5191
-
Beitrag zur Pflegeversicherung steigt 2025
5041
-
Ausweitung der Mütterrente könnte Beiträge erhöhen
18.03.2025
-
Pflegeversicherung kämpft mit drohendem Defizit
17.03.2025
-
Höhere Krankenversicherungsbeiträge für Rentner ab März
03.03.2025
-
Keine Beitragspflicht für ehrenamtliche Tätigkeit in einem Museum
26.02.2025
-
Finanzielle Herausforderungen der Pflegeversicherung
27.01.2025
-
Ermessensspielraum bei Insolvenzanträgen von Krankenkassen
23.01.2025
-
Einkommensgrenze bei Familienangehörigen beachten
07.01.2025
-
Wann besteht ein Anspruch auf Familienversicherung?
07.01.2025
-
Ermittlung des Gesamteinkommens im Rahmen der Familienversicherung
07.01.2025
-
Entwicklung der kassenindividuellen Zusatzbeiträge 2025
02.01.2025