Unfallversicherungsschutz abhängig vom Pflegegrad
Mit dem zweiten Pflegestärkungsgesetz hat der Gesetzgeber unter anderem den Begriff der Pflegebedürftigkeit erweitert. Durch das neue Gesetz haben sich aber auch die Bedingungen für den Versicherungsschutz der Pflegepersonen in der gesetzlichen Unfallversicherung teilweise verändert.
Wer ist versichert?
Grundsätzlich gilt: Es sind nur solche Pflegepersonen versichert, die sich nicht erwerbsmäßig in häuslicher Umgebung um Pflegebedürftige kümmern. Darüber hinaus haben sich mit der neuen Rechtslage einige Voraussetzungen verändert oder müssen zusätzlich erfüllt sein, damit eine Pflegeperson bei ihrer Pflegetätigkeit unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung steht. Für die pflegebedürftige Person muss mindestens Pflegegrad 2 oder höher festgestellt sein. Die Festsetzung des Pflegegrades nimmt die Pflegekasse vor. Die Pflegeperson muss wöchentlich mindestens zehn Stunden pflegen. Diese wöchentliche Pflegezeit muss regelmäßig auf mindestens zwei Tage pro Woche verteilt sein.
Welche Tätigkeiten sind versichert?
Unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehen nur solche Tätigkeiten, für die im Gutachten der Pflegeversicherung ein Bedarf für die zu pflegende Person festgestellt wurde. Das Gesetz beschreibt die Pflegetätigkeiten in insgesamt sechs pflegerelevanten Bereichen - von Mobilität und Selbstversorgung bis zur Gestaltung sozialer Kontakte. Außerdem sind die Hilfen bei der Haushaltsführung in den Versicherungsschutz einbezogen.
Unter Pflegetätigkeiten fallen zum Beispiel:
- Hilfe beim ins Bett bringen,
- Hilfe beim Waschen,
- Duschen und Essen,
- Begleitung bei Arztbesuchen,
- Unterstützung der kognitiven und kommunikativen Fähigkeiten,
- Schutz der Pflegebedürftigen vor selbstschädigendem Verhalten.
Aktivitäten außer Haus - zum Beispiel Spaziergänge - fallen nicht unter den Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Es sei denn, sie sind Teil der vom Gesetz beschriebenen pflegerelevanten Bereiche. Das wäre zum Beispiel bei einem Arztbesuch der Fall. Dieser ist dem Pflegebereich "Bewältigung von krankheitsbedingten Anforderungen und Belastungen" zuzurechnen.
Bestandsschutzregelung für Pflegepersonen
Für Personen, die sich bis zum 31. Dezember 2016 bereits um Pflegebedürftige gekümmert haben und dabei versichert waren, gilt ein so genannter Bestandsschutz. Das bedeutet, für Personen, die vor dem 1. Januar 2017 nur einmalig oder kurzfristige gepflegt haben und nach altem Recht unter Versicherungsschutz standen, besteht dieser Schutz auch bei jetzt veränderter Rechtslage fort. Allerdings greift dieser Bestandsschutz nur, wenn es sich weiterhin um dieselbe pflegebedürftige Person handelt.
Weitere Informationen zu den Änderungen durch die Pflegestärkungsgesetze erhalten Sie in unserer Serie zur Reform der Pflegeversicherung.
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