Brexit wirkt sich nicht auf Antragsverfahren nach § 50d Abs. 1 und 2 EStG aus

Auswirkungen des Brexit
Momentan ist noch unklar, wann Großbritannien (GB) genau nicht mehr Mitglied der EU sein wird. Doch wenn der Brexit eintritt, werden die Rechtsvorschriften, die für die Mitgliedstaaten der EU anzuwenden sind, ab diesem Zeitpunkt nicht mehr für GB gelten.
Das BZSt weist darauf hin, dass das Ausscheiden von GB aus der EU ("Brexit") auf Antragsverfahren nach § 50d Abs. 1 (Erstattung) und Abs. 2 (Freistellung) EStG in Verbindung mit dem zwischen der Bundesrepublik Deutschland und GB geschlossenen Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (DBA GB) zunächst keine Auswirkung haben wird.
BZSt, Meldung v. 09.04.2019
-
Geänderte Nutzungsdauer von Computerhardware und Software
9.6565
-
0,03 %-Regelung für Fahrten zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte
6.979
-
1. Neuregelungen ab 2023 und BMF-Schreiben
5.690
-
Steuerbonus für energetische Baumaßnahmen
3.1736
-
Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastung
3.168
-
Bis 1.4.2025 keine Sanktionen für verspätete Offenlegung
2.835
-
Umsatzsteuerliche Behandlung kleiner Photovoltaikanlagen ab 2023
2.398
-
2. Voraussetzungen der Sonderabschreibung
1.836
-
Pauschbeträge für Sachentnahmen 2023
1.401
-
Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 72 EStG für kleinere Photovoltaikanlagen ab 2022
1.13945
-
Aufarbeitung von Daten zu Steueroasen in NRW
16.04.2025
-
Neues Hinweisgeberportal gegen Steuerkriminalität in Schleswig-Holstein
16.04.2025
-
Neues BMF-Schreiben zu Kryptowährungen
15.04.2025
-
Steuererklärungs-, Mitwirkungs- und Aufzeichnungspflichten
15.04.2025
-
Ertragsteuerrechtliche Einordnung von Kryptowerten
15.04.2025
-
Direktverbrauch aus dem Betrieb von Anlagen zur Energieerzeugung
08.04.2025
-
Vorsorgeaufwendungen bei grenzüberschreitender Betätigung
07.04.2025
-
Großangelegte Kontrollaktion beim Action Day gegen Schattenbanken
07.04.2025
-
Grundsteuer in den verschiedenen Bundesländern
07.04.2025
-
Merkblatt zur Transaktionsmatrix nach § 90 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO
04.04.2025