Bekanntgabe von Verwaltungsakten im Ausland
Bekanntgabe von Verwaltungsakten in bestimmte Staaten
Die Verfügung bietet insbesondere einen guten Überblick über die Besonderheiten, die im Hinblick auf die Bekanntgabe von Verwaltungsakten in bestimmten Staaten bestehen. Bedienstete der Finanzverwaltung, die einen Verwaltungsakt im Ausland bekanntgeben wollen, sollten deshalb zunächst einen Blick in diese Verfügung werfen, um sich einen ersten Überblick hinsichtlich etwaiger Besonderheiten zu verschaffen.
Aber auch Berater können sich auf diese Weise Kenntnis davon verschaffen, ob im jeweiligen Einzelfall die Bekanntgabe in der Weise zulässig war, wie diese erfolgt ist. Denn solange die Bekanntgabe nicht erfolgt ist, entfaltet der Verwaltungsakt keine Bindungswirkung.
Bemerkenswert ist dabei, dass Besonderheiten nicht nur mit Staaten bestehen, die etwa aufgrund der politischen Situation oder der Entwicklung Probleme aufweisen. Auch bei bestimmten EU-Staaten bestehen teils erhebliche Besonderheiten. Dies wird die EU sicherlich vereinheitlichen und vereinfachen müssen.
Wirksame Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes
Ein Verwaltungsakt wird erst mit seiner Bekanntgabe wirksam. Soll ein Verwaltungsakt im Ausland bekannt gegeben werden, bestehen nach §§ 122 AO und §§ 9f VwZG verschiedene Möglichkeiten. Welche dieser Möglichkeiten im jeweiligen Einzelfall anzuwenden ist, hängt von dem Land ab, in dem bekanntgegeben werden soll, von den gesetzlichen Erfordernissen in Deutschland, aber natürlich auch von den Umständen des jeweiligen Einzelfalles.
Der wesentliche Inhalt der Verfügung lässt sich wie folgt zusammenfassen:
- Grundsätzlich kann ein Verwaltungsakt auch durch einfachen oder eingeschriebenen Brief bekannt gegeben werden (Tz. 1). Dies gilt allerdings nicht den folgenden Ländern: Ägypten, Argentinien, Brasilien, China, Kuwait, Mexiko, San Marino, Sri Lanka und Venezuela. Bei einer Bekanntgabe nach Liechtenstein und der Schweiz beschränkt sich die Bekanntgabe auf solche Verwaltungsakte, die bestimmte Steuerarten betreffen. Die Einkommen- und Körperschaftsteuer sind hiervon aber umfasst.
- Bestehen Zweifel am Zugang, kann eine Zustellung mit Einschreiben mit internationalem Rückschein angezeigt sein (Tz. 2).
- Ist eine unmittelbare Zustellung nicht möglich, kann die zuständige ausländische Behörde oder die deutsche Vertretung vor Ort um eine Zustellung ersucht werden (Tz. 3). Innerhalb der EU erfolgt dies auf elektronischem Wege. Es sind länderspezifische Besonderheiten zu beachten. Wie das Zustellungsersuchen im Einzelnen auszuführen ist, wird weiter dargestellt (Tz. 3.1. bis 3.9.).
- Als letztes Mittel kommt eine öffentliche Zustellung in Betracht (Tz. 4).
Länderspezifische Besonderheiten
In Abschnitt 5 der Verfügung werden umfangreich länderspezifische Besonderheiten dargestellt:
Afghanistan | Keine Aussicht auf Erfolg, Ersuchen an die Deutsche Botschaft werden zurückgeschickt | |
Ägypten | Zustellung durch deutsche Vertretung nur an ausschließlich deutsche Staatsangehörige; Postweg unzuverlässig | |
Algerien | Längere Bearbeitungszeiten möglich | |
Brasilien | Zurzeit ist unklar, ob Zustellungen möglich sind. | |
Bulgarien | Botschaft kann in eigener Zuständigkeit keine Zustellungen durchführen | |
Butan | Keine diplomatischen Beziehungen, Zustellung unmöglich | |
China | Zustellung durch deutsche Vertretung nur an deutsche Staatsangehörige | |
Cook Inseln | Keine diplomatischen Beziehungen, Zustellung unmöglich | |
Finnland | Vorgesehen ist Zustellung über Ministerium, in der Praxis erfolgt aber Zustellung durch deutsche Vertretungen | |
Frankreich | Zustellung nur an deutsche oder französische Staatsangehörige | |
Irak | Nur eingeschränkter Service wegen der Sicherheitslage | |
Italien | Zustellung durch deutsche Vertretung nur an deutsche Staatsangehörige; ansonsten über das italienische Finanzministerium | |
Libanon | Zustellung wieder möglich | |
Liberia | Derzeit keine Zustellung möglich | |
Liechtenstein | Beschränkungen nach DBA | |
Libyen | Zustellung nur an ausschließlich deutsche Staatsbürger | |
Monaco | Zustellung nur an monegassische Staatsbürger in französischer Sprache | |
Pakistan | Zustellung nur an ausschließlich deutsche Staatsbürger | |
Polen | Zustellung nur über die Ministerien, Dauer bis zu zwei Jahren möglich | |
Rumänien | Zustellung nur an ausschließlich deutsche Staatsbürger | |
Russland | Zustellung nur an ausschließlich deutsche Staatsbürger | |
San Marino | Zustellung nur an deutsche Staatsbürger über Konsulat in Mailand | |
Saudi Arabien | Zustellung auch an saudi-arabische Staatsbürger über das Außenministerium | |
Schweden | Vorgesehen ist Zustellung über Ministerium, in der Praxis erfolgt aber Zustellung durch deutsche Vertretungen | |
Schweiz | Beschränkungen nach DBA | |
Somalia | Vertretung erfolgt durch die Botschaft in Nairobi | |
Südkorea | Zustellung nur an ausschließlich deutsche Staatsbürger | |
Taiwan | Keine diplomatischen Beziehungen, Zustellung unmöglich | |
Tschechien | Nur formlose Zustellungen an ausschließlich deutsche Staatsangehörige | |
Ukraine | Keine Zustellung auf der Krim möglich. |
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Geänderte Nutzungsdauer von Computerhardware und Software
10.6185
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1. Neuregelungen ab 2023 und BMF-Schreiben
6.971
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0,03 %-Regelung für Fahrten zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte
6.895
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Steuerbonus für energetische Baumaßnahmen
3.1296
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Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastung
2.975
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Umsatzsteuerliche Behandlung kleiner Photovoltaikanlagen ab 2023
2.657
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2. Voraussetzungen der Sonderabschreibung
2.405
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Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 72 EStG für kleinere Photovoltaikanlagen ab 2022
2.23737
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