Bekanntgabe von Verwaltungsakten im Ausland

Das FinMin Nordrhein-Westfalen hat sich zu den wesentlichen Aspekten einer Bekanntgabe von Verwaltungsakten im Ausland geäußert. In der Verfügung werden insbesondere auch die Besonderheiten im Hinblick auf bestimmte Staaten dargestellt. 

Bekanntgabe von Verwaltungsakten in bestimmte Staaten 

Die Verfügung bietet insbesondere einen guten Überblick über die Besonderheiten, die im Hinblick auf die Bekanntgabe von Verwaltungsakten in bestimmten Staaten bestehen. Bedienstete der Finanzverwaltung, die einen Verwaltungsakt im Ausland bekanntgeben wollen, sollten deshalb zunächst einen Blick in diese Verfügung werfen, um sich einen ersten Überblick hinsichtlich etwaiger Besonderheiten zu verschaffen.

Aber auch Berater können sich auf diese Weise Kenntnis davon verschaffen, ob im jeweiligen Einzelfall die Bekanntgabe in der Weise zulässig war, wie diese erfolgt ist. Denn solange die Bekanntgabe nicht erfolgt ist, entfaltet der Verwaltungsakt keine Bindungswirkung.

Bemerkenswert ist dabei, dass Besonderheiten nicht nur mit Staaten bestehen, die etwa aufgrund der politischen Situation oder der Entwicklung Probleme aufweisen. Auch bei bestimmten EU-Staaten bestehen teils erhebliche Besonderheiten. Dies wird die EU sicherlich vereinheitlichen und vereinfachen müssen.

Wirksame Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes 

Ein Verwaltungsakt wird erst mit seiner Bekanntgabe wirksam. Soll ein Verwaltungsakt im Ausland bekannt gegeben werden, bestehen nach §§ 122 AO und §§ 9f VwZG verschiedene Möglichkeiten. Welche dieser Möglichkeiten im jeweiligen Einzelfall anzuwenden ist, hängt von dem Land ab, in dem bekanntgegeben werden soll, von den gesetzlichen Erfordernissen in Deutschland, aber natürlich auch von den Umständen des jeweiligen Einzelfalles. 

Der wesentliche Inhalt der Verfügung lässt sich wie folgt zusammenfassen: 

  • Grundsätzlich kann ein Verwaltungsakt auch durch einfachen oder eingeschriebenen Brief bekannt gegeben werden (Tz. 1).  Dies gilt allerdings nicht den folgenden Ländern: Ägypten, Argentinien, Brasilien, China, Kuwait, Mexiko, San Marino, Sri Lanka und Venezuela. Bei einer Bekanntgabe nach Liechtenstein und der Schweiz beschränkt sich die Bekanntgabe auf solche Verwaltungsakte, die bestimmte Steuerarten betreffen. Die Einkommen- und Körperschaftsteuer sind hiervon aber umfasst.
  • Bestehen Zweifel am Zugang, kann eine Zustellung mit Einschreiben mit internationalem Rückschein angezeigt sein (Tz. 2).
  • Ist eine unmittelbare Zustellung nicht möglich, kann die zuständige ausländische Behörde oder die deutsche Vertretung vor Ort um eine Zustellung ersucht werden (Tz. 3). Innerhalb der EU erfolgt dies auf elektronischem Wege. Es sind länderspezifische Besonderheiten zu beachten. Wie das Zustellungsersuchen im Einzelnen auszuführen ist, wird weiter dargestellt (Tz. 3.1. bis 3.9.).
  • Als letztes Mittel kommt eine öffentliche Zustellung in Betracht (Tz. 4).

Länderspezifische Besonderheiten

In Abschnitt 5 der Verfügung werden umfangreich länderspezifische Besonderheiten dargestellt:

Afghanistan


Keine Aussicht auf Erfolg, Ersuchen an die Deutsche Botschaft werden zurückgeschickt

Ägypten


Zustellung durch deutsche Vertretung nur an ausschließlich deutsche Staatsangehörige; Postweg unzuverlässig

Algerien


Längere Bearbeitungszeiten möglich

Brasilien


Zurzeit ist unklar, ob Zustellungen möglich sind.

Bulgarien


Botschaft kann in eigener Zuständigkeit keine Zustellungen durchführen

Butan


Keine diplomatischen Beziehungen, Zustellung unmöglich

China


Zustellung durch deutsche Vertretung nur an deutsche Staatsangehörige

Cook Inseln


Keine diplomatischen Beziehungen, Zustellung unmöglich

Finnland


Vorgesehen ist Zustellung über  Ministerium, in der Praxis erfolgt aber Zustellung durch deutsche Vertretungen

Frankreich


Zustellung nur an deutsche oder französische Staatsangehörige

Irak


Nur eingeschränkter Service wegen der Sicherheitslage

Italien


Zustellung durch deutsche Vertretung nur an deutsche Staatsangehörige; ansonsten über das italienische Finanzministerium

Libanon


Zustellung wieder möglich

Liberia


Derzeit keine Zustellung möglich

Liechtenstein


Beschränkungen nach DBA

Libyen


Zustellung nur an ausschließlich deutsche Staatsbürger

Monaco


Zustellung nur an monegassische Staatsbürger in französischer Sprache

Pakistan


Zustellung nur an ausschließlich deutsche Staatsbürger

Polen


Zustellung nur über die Ministerien, Dauer bis zu zwei Jahren möglich

Rumänien


Zustellung nur an ausschließlich deutsche Staatsbürger

Russland


Zustellung nur an ausschließlich deutsche Staatsbürger

San Marino


Zustellung nur an deutsche Staatsbürger über Konsulat in Mailand

Saudi Arabien


Zustellung auch an saudi-arabische Staatsbürger über das Außenministerium

Schweden


Vorgesehen ist Zustellung über  Ministerium, in der Praxis erfolgt aber Zustellung durch deutsche Vertretungen

Schweiz


Beschränkungen nach DBA

Somalia


Vertretung erfolgt durch die Botschaft in Nairobi

Südkorea


Zustellung nur an ausschließlich deutsche Staatsbürger

Taiwan


Keine diplomatischen Beziehungen, Zustellung unmöglich

Tschechien


Nur formlose Zustellungen an ausschließlich deutsche Staatsangehörige

Ukraine


Keine Zustellung auf der Krim möglich.

FinMin Nordrhein-Westfalen, Verfügung v. 8.7.2019, S 0284


Schlagworte zum Thema:  Verwaltungsakt, Steuerbescheid